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8. 10.
Die Bahn ist im Unterbau sofort durchgängig zweigleisig anzulegen. Die
Gesellschaft ist verpflichtet, das zweite Gleis herzustellen, sobald und soweit die
Regierungen es für erforderlich erachten. Die Spurweite hat 1,435 m. im Lichten
der Schienen zu betragen.
S. 11.
Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bahnanlage, insbesondere
auch die Bestimmung über Lage, Herstellung und Einrichtung der Stationen und
Haltepunkte bleibt einer jeden der betheiligten Regierungen innerhalb Ihres Ge-
bietes vorbehalten. Auch behalten sich die Letzteren vor, die Anlegung neuer
Stationen und Haltepunkte im Interesse des öffentlichen Verkehrs anzuordnen.
Die technische Prüfung und Feststellung steht der Königlich Sächsischen Re-
gierung zu.
S. 12.
Kommt über etwaige Anschlüsse anderer Bahnen keine gütliche Vereinbarung
zu Stande, so entscheidet die Staatsregierung, in deren Gebiet der Anschluß zu
liegen kommt.
S. 13.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, einen einheitlichen Betrieb für die ganze Bahn
herzustellen, die Bahn stets in gutem und fahrbarem Zustande zu erhalten, tüchtige
und ausreichende Transportmittel für Personen, Waaren und Thiere bereit zu
halten, auch die Beförderung selbst regelmäßig und ohne persönliche Begünstigung
nach Maßgabe der Zeit und Reihenfolge der Anmeldung zu besorgen, sowie den
von der Königlich Sächsischen Regierung kraft des in §. 8 gedachten Aussichtsrechts
für nothwendig erachteten technischen Anordnungen in Bezug auf die Unterhaltung
der Bahn sowie auf den Betrieb, nicht minder den landespolizeilichen Weisungen
jeder der betheiligten Staatsregierungen in Bezug auf Betriebseinrichtungen inner-
halb des betreffenden Staatsgebietes Folge zu leisten. Der Betrieb ist mit den
Anschlußbahnen in die nöthige Uebereinstimmung zu setzen.
Bei Unterbrechung des Betriebes durch Beschädigungen oder sonstige Unfälle
und Naturereignisse hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der Wieder-
herstellung zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Personen und Güter
ohne Tariferhöhung an die bedungenen Bestimmungsorte befördern zu lassen.
Zu Erfüllung vorstehender Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seitens der.
Aufsichtsbehörde nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden.