Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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8. 10. 
Die Bahn ist im Unterbau sofort durchgängig zweigleisig anzulegen. Die 
Gesellschaft ist verpflichtet, das zweite Gleis herzustellen, sobald und soweit die 
Regierungen es für erforderlich erachten. Die Spurweite hat 1,435 m. im Lichten 
der Schienen zu betragen. 
S. 11. 
Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bahnanlage, insbesondere 
auch die Bestimmung über Lage, Herstellung und Einrichtung der Stationen und 
Haltepunkte bleibt einer jeden der betheiligten Regierungen innerhalb Ihres Ge- 
bietes vorbehalten. Auch behalten sich die Letzteren vor, die Anlegung neuer 
Stationen und Haltepunkte im Interesse des öffentlichen Verkehrs anzuordnen. 
Die technische Prüfung und Feststellung steht der Königlich Sächsischen Re- 
gierung zu. 
S. 12. 
Kommt über etwaige Anschlüsse anderer Bahnen keine gütliche Vereinbarung 
zu Stande, so entscheidet die Staatsregierung, in deren Gebiet der Anschluß zu 
liegen kommt. 
S. 13. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, einen einheitlichen Betrieb für die ganze Bahn 
herzustellen, die Bahn stets in gutem und fahrbarem Zustande zu erhalten, tüchtige 
und ausreichende Transportmittel für Personen, Waaren und Thiere bereit zu 
halten, auch die Beförderung selbst regelmäßig und ohne persönliche Begünstigung 
nach Maßgabe der Zeit und Reihenfolge der Anmeldung zu besorgen, sowie den 
von der Königlich Sächsischen Regierung kraft des in §. 8 gedachten Aussichtsrechts 
für nothwendig erachteten technischen Anordnungen in Bezug auf die Unterhaltung 
der Bahn sowie auf den Betrieb, nicht minder den landespolizeilichen Weisungen 
jeder der betheiligten Staatsregierungen in Bezug auf Betriebseinrichtungen inner- 
halb des betreffenden Staatsgebietes Folge zu leisten. Der Betrieb ist mit den 
Anschlußbahnen in die nöthige Uebereinstimmung zu setzen. 
Bei Unterbrechung des Betriebes durch Beschädigungen oder sonstige Unfälle 
und Naturereignisse hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der Wieder- 
herstellung zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Personen und Güter 
ohne Tariferhöhung an die bedungenen Bestimmungsorte befördern zu lassen. 
Zu Erfüllung vorstehender Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seitens der. 
Aufsichtsbehörde nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden.
	        
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