Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Post- 
fuhrwerk zurücklegen. 
§. 23. 
In Bezug auf das Verhältniß zur Militairverwaltung des deutschen Reichs 
hat sich die Gesellschaft denselben Verpflichtungen zu unterwerfen, welche in dieser 
Beziehung den Staatsbahnen gegenüber durch die Reglements von 1868 eingeführt 
sind, oder noch eingeführt werden. Insbesondere gilt dies von sämmtlichen bei der 
Beförderung von Militärpersonen, Militaireffelten und sonstigen Armeebedürfnissen 
anzuwendenden Transportsätzen. 
§. 24. 
Der Telegraphenverwaltung des deutschen Reichs gegenüber hat folgendes 
Verhältniß einzutreten: 
1) Die Eisenbahnverwaltung hat die Benutzung des Eisenbahnterrains, welches 
außerhalb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt, und soweit es nicht 
zu Seitengräben, Einfriedigungen 2c. benutzt wird, zur Anlage von ober- 
irdischen und unterirdischen Reichstelegraphenlinien unentgeldlich zu gestatten. 
Für die oberirdischen Telegraphenlinien soll thunlichst entfernt von den 
Bahngleisen nach Bedürfniß eine einfache oder doppelte Stangenreihe auf 
der einen Seite des Bahnplanums aufgestellt werden, welche von der Eisen- 
bahnverwaltung zur Befestigung ihrer Telegraphenleitungen unentgeldlich mit 
benutzt werden darf. Zur Anlage der unterirdischen Telegraphenlinien soll 
in der Regel diejenige Seite des Bahnterrains benutzt werden, welche von 
den oberirrischen Linien im Allgemeinen nicht verfolgt wird. 
Der erste Trakt der Reichstelegraphenlinien wird von der Reichstele- 
graphenverwaltung und der Eisenbahnverwaltung gemeinschaftlich festgesetzt. 
Aenderungen, welche durch den Betrieb der Bahn nachweislich geboten sind, 
erfolgen auf Kosten der Reichstelegraphenverwaltung, resp. der Eisenbahn, 
die Kosten werden nach Verhältniß der beiderseitigen Anzahl Drähte repartirt. 
Ueber anderweite Veränderungen ist beiderseitiges Einverständniß erforderlich, 
und werden dieselben für Rechnung desjenigen Theiles ausgeführt, von wel- 
chem dieselben ausgegangen sind. 
2) Die Eisenbahnverwaltung gestattet den mit der Anlage und Unterhaltung 
der Reichstelegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten Telegraphen= 
beamten und deren Hülfsarbeitern Behufs Ausführung ihrer Geschäfte das 
Betreten der Bahn unter Beachtung der bahnpolizeilichen Bestimmungen, 
auch zu gleichem Zwecke diesen Beamten die Benutzung eines Schaffner-
	        
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