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Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Post-
fuhrwerk zurücklegen.
§. 23.
In Bezug auf das Verhältniß zur Militairverwaltung des deutschen Reichs
hat sich die Gesellschaft denselben Verpflichtungen zu unterwerfen, welche in dieser
Beziehung den Staatsbahnen gegenüber durch die Reglements von 1868 eingeführt
sind, oder noch eingeführt werden. Insbesondere gilt dies von sämmtlichen bei der
Beförderung von Militärpersonen, Militaireffelten und sonstigen Armeebedürfnissen
anzuwendenden Transportsätzen.
§. 24.
Der Telegraphenverwaltung des deutschen Reichs gegenüber hat folgendes
Verhältniß einzutreten:
1) Die Eisenbahnverwaltung hat die Benutzung des Eisenbahnterrains, welches
außerhalb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt, und soweit es nicht
zu Seitengräben, Einfriedigungen 2c. benutzt wird, zur Anlage von ober-
irdischen und unterirdischen Reichstelegraphenlinien unentgeldlich zu gestatten.
Für die oberirdischen Telegraphenlinien soll thunlichst entfernt von den
Bahngleisen nach Bedürfniß eine einfache oder doppelte Stangenreihe auf
der einen Seite des Bahnplanums aufgestellt werden, welche von der Eisen-
bahnverwaltung zur Befestigung ihrer Telegraphenleitungen unentgeldlich mit
benutzt werden darf. Zur Anlage der unterirdischen Telegraphenlinien soll
in der Regel diejenige Seite des Bahnterrains benutzt werden, welche von
den oberirrischen Linien im Allgemeinen nicht verfolgt wird.
Der erste Trakt der Reichstelegraphenlinien wird von der Reichstele-
graphenverwaltung und der Eisenbahnverwaltung gemeinschaftlich festgesetzt.
Aenderungen, welche durch den Betrieb der Bahn nachweislich geboten sind,
erfolgen auf Kosten der Reichstelegraphenverwaltung, resp. der Eisenbahn,
die Kosten werden nach Verhältniß der beiderseitigen Anzahl Drähte repartirt.
Ueber anderweite Veränderungen ist beiderseitiges Einverständniß erforderlich,
und werden dieselben für Rechnung desjenigen Theiles ausgeführt, von wel-
chem dieselben ausgegangen sind.
2) Die Eisenbahnverwaltung gestattet den mit der Anlage und Unterhaltung
der Reichstelegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten Telegraphen=
beamten und deren Hülfsarbeitern Behufs Ausführung ihrer Geschäfte das
Betreten der Bahn unter Beachtung der bahnpolizeilichen Bestimmungen,
auch zu gleichem Zwecke diesen Beamten die Benutzung eines Schaffner-