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sitzes oder Dienstcoup#e's auf allen Zügen, einschließlich der Güterzüge, gegen
Lösung von Fahrbillets der dritten Wagenklasse.
Die Eisenbahnverwaltung hat den mit der Anlage und Unterhaltung der
Reichs-Telegraphenlinien beauftragten und legitimirten Telegraphenbeamten auf
deren Requisition zum Transport von Leitungsmaterialien die Benutzung
von Bahnmeisterwagen unter bahnpolizeilicher Aufsicht gegen eine Vergütung
von fünf Silbergroschen pro Wagen und Tag, und von zwanzig Silber-
groschen pro Tag der Aufsicht zu gestatten.
4) Die Eisenbahnverwaltung hat die Reichstelegraphenanlagen an der Bahn
gegen eine Entschärigung bis zur Höhe von zehn Thalern pro Jahr und
Meile durch ihr Personal bewachen und in Fällen der Beschädigung nach
Anleitung der von der Reichs. Telegraphenverwaltung erlassenen Instruktion
provisorisch wieder herstellen, auch von jeder wahrgenommenen Störung der
Linien der nächsten Reichs-Telegraphenstation Anzeige machen zu lassen.
Die Eisenbahnverwaltung hat die Lagerung der zur Unterhaltung der Linien
erforderlichen Vorräthe von Stangen auf den dazu geeigneten Bahnhöfen
unentgeldlich zu gestatten und diese Vorräthe ebenmäßig von ihrem Personal
bewachen zu lassen.
Die Eisenbahnverwaltung hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und
Störungen der Reichs-Telegraphen alle Depeschen der Reichs-Telegraphen-
verwaltung mittels ihres Telegraphen, soweit derselbe nicht für ihren Eisen-
bahnbetriebsdienst in Anspruch genommen ist, unentgeldlich zu befördern,
wofür die Reichs-Telegraphenverwaltung in der Beförderung von Eisenbahn-
Dienstdepeschen Gegenseitigkeit ausüben wird.
Die Eisenbahnverwaltung hat ihren Betriebstelegraphen auf Erfordern des
Reichskanzleramtes dem Privatdepeschenverkehr nach Maßgabe der Bestim-
mungen der Telegraphenordnung für die Correspondenz auf den Telegraphen-
linien des deutschen Reichs zu eröffnen.
Ueber die Ausführung der gerlimgunge unter 1 bis einschließlich 6 wird
das Nähere zwischen der Reichstelegraphenverwaltung und der Eisenbahn-
verwaltung schriftlich vereinbart.
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S. 25.
Die Gesellschaft soll während der Banzeit in allen vier Staatsgebieten von
direkten Staatssteuern, mit Ausnahme der Abgaben vom Grund und Boden, befreit
sein. Nach Eröffnung des Betriebes unterliegt dieselbe der in den einzelnen
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