Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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cialdirektor (§§. 50, 57) verbleibenden Reingewinn der Gesellschaft an die Stelle 
der Zinsen. 
Mit jeder Aktie werden für eine angemessene Anzahl von Jahren Dividenden- 
scheine nebst Talon nach anliegendem Schema D. ausgehändigt, auf welche nach D- 
vorgängiger Bekanntmachung (§. 23.) der jedesmalige Betrag der Jahres-Dividende 
bei den in der Bekanntmachung angegebenen Zahlungstellen erhoben werden kann. 
Nach Ablauf des letzten Jahres werden sie gegen Aushändigung des Talons 
durch neue ersetzt. 
8. 20. 
Zinsen und Dividenden, welche innerhalb vier Jahren nach dem Zahlungs- 
tage nicht abgehoben werden, verfallen zu Gunsten der Gesellschaft. Ein öffentli- 
ches Aufgebot und eine Mortifikation von solchen verfallenen Zinskoupons und 
Dividendenscheinen findet nicht statt. 
§. 21. 
Jeder Aktionair hat nach Verhältniß der Zahl seiner Aktien Antheil an dem 
gesammten Vermögen, Gewinn und Verlust der Gesellschaft, haftet jedoch für Ver- 
bindlichkeit derselben, weder der Gesellschaft noch einem Dritten gegenüber, nicht 
über den Betrag seiner Aktien hinaus, ausgenommen den Fall des §. 13. 
III. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 22. 
Das Verhältniß der Gesellschaft zum Staate wird, außer durch die bestehen- 
den und noch zu erlassenden Gesetze, im Allgemeinen durch die Konzession der be- 
theiligten hohen Staatsregierungen, die bei deren Ertheilung gestellten Bedingungen 
und durch dieses Statut bestimmt. 
8. 23. 
Alle in gegenwärtigem Statute vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen, 
Einberufungen und Aufforderungen sind für alle Aktionaire und Inhaber von 
Prioritäts-Obligationen ohne Ausnahme als genügend und rechtsgültig erlassen zu 
betrachten, wenn sie wenigstens « 
einmal in dem Amtsblatt des Gerichts Plauen, und 
dreimal in der Leipziger Zeitung, 
dem Dresdner Journal, 
der Berliner Börsen-Zeitung 
erschienen sind.
	        
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