Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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8. 24. 
Wegen abhanden gekommener oder vernichteter Aktien-Certifikate, die auf den 
Inhaber lauten, Aktien= und Prioritäts = Obligationen, sowie wegen Talons der 
letzteren, findet auf Antrag der Betheiligten und auf deren Kosten vor dem Kö- 
niglichen Gerichtsamt im Bezirksgericht in Plauen das für die Amortisation König- 
lich Sächsischer Staatspapiere in den Befehlen vom 25. Juli 1777, und in der 
Verordnung vom 6. Oktoler 1824 vorgeschriebene oder an Stelle dieser Gesetze 
etwa künftig vorzuschreibende Mortifikations-Verfahren statt, mit alleiniger Ausnahme, 
daß die hinsichtlich der Staatspapiere durch die Verordnung vom 6. Oktober 
1824 vergeschriebene zehnjährige Verjährungsfrist auf eine Frist von drei Jahren 
hierdurch beschränkt wird. 
Nach vollständiger Beendigung des Mortifikations-Verfahrens und eingetretener 
Rechtskraft der Präklusions-Erkenntnisses werden an Stelle der amortisirten Doku- 
mente neue ausgefertigt. 
§. 25. 
Das Geschäfts= oder Betrielsjahr ist das Kalenderjahr. 
Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Quartals gerechnet, in welchem 
der Betrieb der Bahn vollständig eröffnet ist. Während der Bauzeit wird nach 
Ablauf eines vollen Kalenderjahres eine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat, 
wie weit das Aktienkapital eingezogen und verwendet ist. Die Aufstellung der 
General-Bilanz über die ganze Bauausführung erfolgt nach Beendigung des Baues 
zur nächsten ordentlichen General-Versammlung. Nach Ablauf der Bauzeit ist am 
Schlusse eines jeden vollen Betriebsjahres das Resultat des Betriebes durch eine 
Bilanz darzustellen. Fällt die Eröffnung des Bahnbetriebes in die erste Hälfte 
des Jahres, so schließt das erste Geschäftsjahr mit dem 31. Dezember desselben 
Jahres ab. Fallt dagegen die Erêffnung des Bahnbetriebes in die zweite Hälfte 
des Jahres, so bildet dieses Jahr mit dem nächsten Jahre zusammen das erste 
Geschäftsjahr. 
In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem 
Baarbetrag, etwaige Außenstände nach dem Nominalbetrag, insofern sie aber un- 
sicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung Seitens des Aufsichtsrathes, die 
vorhandenen Baumaterialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise unter Berücksich- 
tigung etwa eingetretener Wertbsverminderung, die Betriebsmaterialien und Gebäude 
nach gehöriger Abschreibung, welche bei Maschinen und Utensilien nicht unter 10 
Prozent betragen darf, als Aktiva angesetzt. Dagegen kommen als Passiva in An- 
satz alle Ausgaben, die im Laufe des Jahres entstanden und nicht aus dem Re-
	        
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