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8. 24.
Wegen abhanden gekommener oder vernichteter Aktien-Certifikate, die auf den
Inhaber lauten, Aktien= und Prioritäts = Obligationen, sowie wegen Talons der
letzteren, findet auf Antrag der Betheiligten und auf deren Kosten vor dem Kö-
niglichen Gerichtsamt im Bezirksgericht in Plauen das für die Amortisation König-
lich Sächsischer Staatspapiere in den Befehlen vom 25. Juli 1777, und in der
Verordnung vom 6. Oktoler 1824 vorgeschriebene oder an Stelle dieser Gesetze
etwa künftig vorzuschreibende Mortifikations-Verfahren statt, mit alleiniger Ausnahme,
daß die hinsichtlich der Staatspapiere durch die Verordnung vom 6. Oktober
1824 vergeschriebene zehnjährige Verjährungsfrist auf eine Frist von drei Jahren
hierdurch beschränkt wird.
Nach vollständiger Beendigung des Mortifikations-Verfahrens und eingetretener
Rechtskraft der Präklusions-Erkenntnisses werden an Stelle der amortisirten Doku-
mente neue ausgefertigt.
§. 25.
Das Geschäfts= oder Betrielsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Quartals gerechnet, in welchem
der Betrieb der Bahn vollständig eröffnet ist. Während der Bauzeit wird nach
Ablauf eines vollen Kalenderjahres eine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat,
wie weit das Aktienkapital eingezogen und verwendet ist. Die Aufstellung der
General-Bilanz über die ganze Bauausführung erfolgt nach Beendigung des Baues
zur nächsten ordentlichen General-Versammlung. Nach Ablauf der Bauzeit ist am
Schlusse eines jeden vollen Betriebsjahres das Resultat des Betriebes durch eine
Bilanz darzustellen. Fällt die Eröffnung des Bahnbetriebes in die erste Hälfte
des Jahres, so schließt das erste Geschäftsjahr mit dem 31. Dezember desselben
Jahres ab. Fallt dagegen die Erêffnung des Bahnbetriebes in die zweite Hälfte
des Jahres, so bildet dieses Jahr mit dem nächsten Jahre zusammen das erste
Geschäftsjahr.
In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem
Baarbetrag, etwaige Außenstände nach dem Nominalbetrag, insofern sie aber un-
sicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung Seitens des Aufsichtsrathes, die
vorhandenen Baumaterialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise unter Berücksich-
tigung etwa eingetretener Wertbsverminderung, die Betriebsmaterialien und Gebäude
nach gehöriger Abschreibung, welche bei Maschinen und Utensilien nicht unter 10
Prozent betragen darf, als Aktiva angesetzt. Dagegen kommen als Passiva in An-
satz alle Ausgaben, die im Laufe des Jahres entstanden und nicht aus dem Re-