Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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serve= und Erneuerungs-Fonds (5§. 73 und 733a) zu bestreiten gewesen sind, mit 
Einschluß der etwa am Jahresschluß verbliebenen Rückstände. Die Jahresbilanzen, 
und zwar sowohl die den Bau als die den Betrieb betreffenden, werden öffentlich 
bekannt gemacht. 
g. 26. 
Alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionairen oder In- 
habern von Prioritäts-Obligationen werden durch die ordentlichen Gerichte ent- 
schieden. 
IV. 
Verfassung der Gesellschaft und Verwaltung ihrer Angelegenheiten. 
8. 27. 
Das gemeinschaftliche Interesse der Gesellschaft wird wahrgenommen: 
1) durch die Aktionaire in den General-Versammlungen, 
2) durch einen Aussichtsrath, 
3) durch eine Direktion (Vorstand), 
4) durch besondere Beämte. 
Der Aussichtsrath wird von den Aktionairen in einer General-Versammlung 
erwählt, und wählt seinerseits die Direktion, welche mit Zuziehung des Aufsichts- 
raths die Beamten der Gesellschaft anstellt. 
Die Direktion führt durch Vermittelung von Beamten die Verwaltung und 
ist Repräsentant der Gesellschaft, der Aufsichtsrath vertritt in bestimmten Fällen 
die Gesellschaft dem Staate, der Direktion und dem Publikum gegenüber und führt 
die Kontrolle der Verwaltung. 
Der General-Versammlung stehen im Allgemeinen die organischen Bestimmun- 
gen und in den besonders bezeichneten Fällen die Entscheidungen in letzter Instanz 
über Verwaltungs-Angelegenheiten zu. 
4. General-Bersammlungen der Kationaire. 
§. 28. 
Die General-Versammlungen der Aktionaire werden von dem Aufsichtsrathe 
einberufen und in Plauen abgehalten. 
Die ordentlichen General-Versammlungen finden alljährlich i im zweiten Quar- 
tale statt, außerordentliche nur dann, wenn der Aufsichtsrath sie für nöthig hält, 
oder eine Anzahl Aktionaire, welche zusammen mindestens ein Zehntel des Aktien- 
kapitals besitzen, deren Anberaumung verlangt. 
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