Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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3) die Vermehrung des Altien-Kapitals und die Kontrahirung von Darlehnen; 
4) die gänzliche oder theilweise Verwendung des Reservefonds; 
5) die Ergänzungen und Abänderungen des Statuts; 
6) die Aufhebung früherer Beschlüsse der General-Versammlungen; 
7) die Auflösung der Gesellschaft. 
Zur Ausführung der Beschlüsse über die zu Nr. 2, 3, 5 und 7 benannten 
Gegenstände ist die vorgängige Eintragung in das Handelsregister erforderlich. 
§. 37. 
Soll ein Antrag auf Veränderung des Statuts, Vermehrung des Gesellschafts- 
Kapitals oder Erweiterung des Unternehmens der General--Versammlung zur Be- 
schlußnahme vorgelegt werden, so muß dies ausdrücklich in den Einladungs- 
Bekanntmachungen bemerkt werden. 
Ueber die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer für diesen Zweck 
besonders zusammenberufenen General-Versammlung, in welcher jede Aktie zu einer 
Stimme, ohne Beschränkung ihrer Zahl, berechtigt, verhandelt und Beschluß gefaßt 
werden. 
In allen in diesen Paragraphen erwähnten Fällen haben die Beschlüsse nur 
dann Gültigkeit, wenn in der General-Versammlung drei Viertel aller Aktionaire 
vertreten sind, und sie mit einer Mehrheit von zwei Dritttheil der vertretenen 
Stimmen gefaßt sind. 
Sind in solchen General-Versammlungen nicht drei Viertheil sämmtlicher 
Aktien vertreten, so wird nach sechs Wochen eine neue General-Versammlung 
berufen, welche dann nach Stimmenmehrheit der anwesenden Aktionaire definitiv 
entscheidet. 
§. 38. 
Bei allen übrigen Beschlüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Im 
Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, 
ausgenommen bei Wahlen, welche stets mittelst Stimmzettel geheim vorzunehmen 
sind und bei denen im Falle der Stimmengleichheit das von dem Vorsitzenden zu 
ziehende Loos entscheidet. 
§. 39. 
Jeder Aktionair ist berechtigt, über den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft 
sein Urtheil in der General= Versammlung auszusprechen und Anträge an dieselbe 
zu stellen.
	        
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