Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Der Vorsitzende des Aufsichtsraths ist hierzu ohne Weiteres berechtigt, andere 
Mitglieder des Aufsichtsraths bedürfen dazu eines besondern Auftrags von dem 
Aufsichtsrathe. 
8. 50. 
Die Mitglieder des Aufsichtsraths erhalten neben dem Ersatz ihrer Reise- 
kosten zusammen eine Tantième von fünf Prozent des Reingewinnes, welche sie 
unter sich nach Verhältniß ihrer Thätigkeit für die Gesellschaft zu theilen haben. 
Bei dieser Vertheilung ist auf den Vorsitzenden ein doppelter Antheil zu 
rechnen und einzelne Commissiorien ebenso zu berechnen, wie die Theilnahme an 
Sitzungen des Aufsichtsraths. 
C. Die Direktion. 
§. 51. 
Die Direktion besteht aus einem Special-Direktor und fünf Direktoren. Der 
Special-Direktor muß seinen Wohnsitz in Plauen haben. 
§. 52. 
Wird ein Mitglied des Aufsichtsraths zum Direktor gewählt, so scheidet er 
gemäß §. 43 aus dem Aussichtsrathe aus; übrigens stehen die dort genannten 
Hindernisse auch einem Direktor bei Annahme oder Fortsetzung der Geschäftsführung 
entgegen. 
S. 53. 
Jeder Direktor hat beim Antritte seines Amtes für die Dauer desselben 
vierzig Aktien der Gesellschaft als Kaution bei dem Aufsichtsrathe zu deponiren. 
S. 54. 
Alle zwei Jahre scheidet ein Direktor aus. Der Ausscheidende wird in den 
ersten acht Jahren durch das Loos, sodann durch Ablauf der achtjährigen Amtsdauer 
bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Jeder Direktor kann sein Amt nach einer vier Wochen vorher bei dem Vor- 
sitzenden des Aufsichtsraths einzureichenden schriftlichen Anzeige niederlegen. 
Für die in dieser Weise oder durch Tod oder sonst Ausscheidenden hat der 
Aussichtsrath in seiner nächsten Sitzung eine Neuwahl vorzunehmen, welche jedoch 
nur für die Amtsdauer der Ausgeschiedenen erfolgt. 
Die Wahlen geschehen zu notariellem Protokoll.
	        
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