Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Die Direktion richtet eine vollständige Buch= und Rechnungsführung nach 
kaufmännischen Grundsätzen über die Geschäfte der Gesellschaft ein, beaufsichtigt 
dieselbe und führt eine genaue Controlle über das Kassenwesen. 
Alle Vierteljahre erstattet sie einen Bericht über den ganzen Geschäftsbetrieb 
an den Aussichtsrath und alle Jahre einen so umfassenden Abrechnungs= und Ge- 
schäftsbericht an die Aktionaire ab, daß daraus der Gang und der jedesmalige 
Standpunkt des ganzen Unternehmens in seiner finanziellen Lage, seiner Verwal- 
tung, seinen Leistungen und Erfolgen genau übersehen werden kann. Sie veran- 
laßt mit dem Jahresschluß und jedenfalls in den ersten drei Monaten des neuen 
Rechnungsjahres die genaue Inventarisation des Gesellschafts-Vermögens, den Ab- 
schluß der Bücher und die Aufstellung der Bilanz nach den Grundsätzen der kauf- 
männischen Buchführung, welche in ein besonderes Buch eingetragen wird. 
Sie stellt während der Banzeit halbjährlich und nach Eröffnung des Bahn- 
betriebes jährlich einen Etat über Einnahme und Ausgabe auf. 
S. 64. 
Die Direktion ist befugt, durch einen Beschluß ein einzelnes Mitglied oder 
mehrere Mitglieder zur Besorgung besonderer Funktionen zu delegiren. 
S. 65. 
Der Special-Direktor hat, unter Zuziehung eines anderen Direktors, monat- 
lich wenigstens einmal die Kasse zu revidiren und über den Befund ein Protokoll 
aufzunehmen. 
S. 66. 
Die Direktion entwirft für jeden Beamten der Gesellschaft eine Dienst-Instruc- 
tion und sorgt dafür, daß dieselbe genau befolgt werde. 
S. 67. 
Die Direktion darf kein Bauwerk ausführen lassen, von dem nicht vorher 
genaue Zeichnungen und ein detaillirter Kostenanschlag aufgestellt worden sind. 
S. 68. 
Die schriftlichen Ausfertigungen werden unter der Unterschrift: 
„Direktion der Mehltheuer-Weidaer Eisenbahn-Gesellschaft“, 
falls es öffentliche Bekanntmachungen, Berichte an obere Behörden, Keontrakte, Voll- 
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