Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Diesem Reservefonds werden überwiesen: 
a) der Betrag derjenigen Dividenden, welche nicht rechtzeitig erhoben und des- 
halb gemäß §. 20 zu Gunsten der Gesellschaft verfallen sind; 
b) im Falle der Reinertrag des Unternehmens, d. h. der nach Abzug sämmt- 
licher Betriebs- und Unterhaltungskosten, sowie der Zinsen für die Prioritäts- 
Obligationen von der Brutto-Einnahme verbleibende Ueberschuß 4 Prozent 
des Aktienkapitals übersteigt, die Hälfte des diese 4 Prozent übersteigenden 
Reinertrages bis zu 1 Prozent des Anlagekapitals; 
c) die Zinsen des Fonds selbst, von Eröffnung des Betriebes an bis zur Er- 
füllung der Maximalhöhe. 
Hat der Reservefonds 5 Prozent des Anlagekapitals, das ist 175,000 Thaler 
erreicht, so ist er nur noch auf dieser Höhe zu erhalten und es erfolgen Zuschüsse 
erst dann wieder, wenn eine Verminderung eingetreten ist. 
So lange der Reservefonds in roller Höhe vorhanden ist, fließen die nicht er- 
hobenen Dividenden, sowie die Zinsen des Reservefonds selbst in die Betriebskasse. 
B.# Erneuerungsfonds. 
S. 73. 
Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres ist auch ein Erneuerungsfonds zu bil- 
den, welcher vorzugsweise zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung der Betriebs- 
mittel, der Schienen, der Schwellen und kleinen Theile des Oberbaues, einschließ- 
lich der Weichen, bestimmt ist. 
Demselben werden überwiesen: 
a) von dem Reinertrage des Unternehmens, d. h. dem nach Abzug sämmtlicher 
Betriebs-- und Unterhaltungskosten, sowie der Zinsen für die Prioritäts- 
Obligationen von der Bruttoeinnahme verbleibenden Ueberschuß ein halbes 
Prozent, 
b) die Zinsen des Fonds selbst bis zur Erfüllung seiner Maximalhöhe. 
Hat der Erneuerungsfonds zwei Prozent des Anlagekapitals, das ist 70,000 
erreicht, so ist er nur noch auf dieser Höhe zu erhalten, und es erfolgen Zuschüsse 
erst dann wieder, wenn eine Verminderung eingetreten ist. So lange der Erneue- 
rungsfonds in voller Höhe vorhanden ist, fließen die Zinsen desselben in die Be- 
triebskasse.
	        
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