Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

310 
VI. 
Auflösung der Gesellschaft. 
S. 74. 
Die Auflösung der Gesellschaft, welcher die Vereinigung mit einer andern 
Aktien-Gesellschaft gleich zu achten, kann nur in Gemäßheit des §. 37. beschlossen 
werden, und kommen dann die Bestimmungen der Artikel 242 flg. des Allgemeinen 
Deutschen Handels-Gesetzbuches und des Norddeutschen Bundesgesetzes vom 11. Juni 
1870 zur Anwendung. 
VII. 
Uebergangs-Bestimmung. 
§. 75. 
Bis zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister werden alle Ge- 
sellschafts = Angelegenheiten wie bisher, von dem zu ihrer Errichtung gebildeten 
Comité vertreten. 
Der Herr Advokat Carl Steinhäuser zu Plauen ist bevollmächtigt, die 
constituirende und zugleich erste ordentliche General-Versammlung zum Zwecke der 
Beschlußfassung über die erfolgte Zeichnung des Aktienkapitals und erfolgte Ein- 
zahlung von zehn Prozent auf dasselbe, sowie der Wahl des ersten Aufsichtsraths 
zu berufen und führt in dieser Versammlung den Vorsitz. 
Zu der Berufung bedarf es weder einer öffentlichen Bekanntmachung, noch 
der Innehaltung der im §. 29. bestimmten Frist. 
Der Nachweis der Ladung unter Bekanntmachung der Gegenstände der Tages- 
ordnung ist durch die von den Zeichnern abgegebene Erklärung, geladen worden zu 
sein, für geführt zu erachten. 
Einer vorherigen Niederlegung der über die erfolgten Einzahlungen ausgestellten 
Interims-Quittungen, oder Produktion derselben bedarf es für diese General-Ver- 
sammlung nicht. 
Der von dieser constituirenden ersten General-Versammlung erwählte erste 
Aufsichtsrath wird hierdurch ermächtigt, den Vorstand der Gesellschaft zu wählen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.