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VI.
Auflösung der Gesellschaft.
S. 74.
Die Auflösung der Gesellschaft, welcher die Vereinigung mit einer andern
Aktien-Gesellschaft gleich zu achten, kann nur in Gemäßheit des §. 37. beschlossen
werden, und kommen dann die Bestimmungen der Artikel 242 flg. des Allgemeinen
Deutschen Handels-Gesetzbuches und des Norddeutschen Bundesgesetzes vom 11. Juni
1870 zur Anwendung.
VII.
Uebergangs-Bestimmung.
§. 75.
Bis zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister werden alle Ge-
sellschafts = Angelegenheiten wie bisher, von dem zu ihrer Errichtung gebildeten
Comité vertreten.
Der Herr Advokat Carl Steinhäuser zu Plauen ist bevollmächtigt, die
constituirende und zugleich erste ordentliche General-Versammlung zum Zwecke der
Beschlußfassung über die erfolgte Zeichnung des Aktienkapitals und erfolgte Ein-
zahlung von zehn Prozent auf dasselbe, sowie der Wahl des ersten Aufsichtsraths
zu berufen und führt in dieser Versammlung den Vorsitz.
Zu der Berufung bedarf es weder einer öffentlichen Bekanntmachung, noch
der Innehaltung der im §. 29. bestimmten Frist.
Der Nachweis der Ladung unter Bekanntmachung der Gegenstände der Tages-
ordnung ist durch die von den Zeichnern abgegebene Erklärung, geladen worden zu
sein, für geführt zu erachten.
Einer vorherigen Niederlegung der über die erfolgten Einzahlungen ausgestellten
Interims-Quittungen, oder Produktion derselben bedarf es für diese General-Ver-
sammlung nicht.
Der von dieser constituirenden ersten General-Versammlung erwählte erste
Aufsichtsrath wird hierdurch ermächtigt, den Vorstand der Gesellschaft zu wählen,