Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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(Rückseite des Quittungs-Bogens.) 
§. 12. Der erste Zeichner ist für den vollen Nominalbetrag der auf seinen 
Namen ausgestellten Quittungsbogen verhaftet, und kann sich durch Uebertragung 
des Letzteren auf einen Anderen von dieser Verpflichtung nicht befreien. Die Ge- 
sellschaft ist jedoch befugt, wenn 40 Prozent eingezahlt sind, die Freilassung der 
ursprünglichen Zeichner von der ferneren Verhaftung zu beschließen. Bis dieser 
Beschluß gefaßt ist, gelten alle Einzahlungen als für Rechnung des im Quittungs- 
bogen benannten ersten Zeichners geleistet und die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, 
von etwaigen Cessionen desselben Kenntniß zu nehmen. 
§. 14. Nachdem der volle Aktienbetrag eingezahlt worden, werden die Quit- 
tungsbogen gegen stempelfreie, auf den Inhaber lautende Aktien umgetauscht. Die 
Altien werden mit dem Faesimile der Unterschrift eines Mitgliedes des Aussichts- 
raths versehen und nach beiliegendem Schema B. ausgefertigt. 
§. 15. Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen, ist die 
Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
§. 16. Die Ratenzahlungen werden von den auf dem QOuittungsbogen zu 
verzeichnenden Tagen der geleisteten Einzahlung ab, bis zur völligen Berichtigung 
des ganzen Betrages der Aktie mit fünf Prozent jährlich verzinst und die verfalle- 
nen Zinsen bei der nächsten Einzahlung in Abrechnung gebracht. 
§. 17. Durch Cession eines Quittungsbogens wird das Recht auf die Zinsen 
der Einzahlungen ohne Weiteres mit übertragen. 
§. 18. Ein nicht annullirter Quittungsbogen, hinsichtlich dessen der erste 
Zeichner bereits aus der Verbindlichkeit entlassen ist, (§. 12.) muß, wenn er als 
verloren angezeigt wird, öffentlich aufgeboten und mortifizirt sein, bevor er durch 
einen andern ersetzt, oder die Aktie für ihn eingetauscht wird. Ebenso muß eine 
verloren gegangene Aktie mortifizirt sein, bevor dafür eine andere unter neuer 
Nummer ausgefertigt werden kann. 
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