Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 3. Weimar. 21. Januar 1872. 
Ivl Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenbayn, Neustadt und Tautenburg 
k. ##c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags wie folgt: 
Der §. 103 der Medizinal-Ordnung vom 1. Juli 1858 ist aufgehoben. 
An dessen Stelle tritt die nachfolgende Bestimmung: 
Thierärzte dürfen Arzneien ohne Unterschied für die von ihnen behandelte- 
Thiere ausgeben. Sie haben mindestens 25 Prozent unter den Arznei-Taxpreise. 
zu verkaufen, sofern sich dieselben nicht ausdrücklich für Vieharzueien bestimmt finden 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetz-Nachtrag Höchsteigenhändig vollzogen un 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 3. Januar 1872. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Gesetz-Nachtrag 
zur Medizinal-Ordnung 
vom 1. Juli 1858.
	        
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