327
nach Verlauf von dreißig Jahren von Zeit der Eröffnung des Betriebs auf der
ganzen Bahn an, nach vorgängiger, mindestens zwei Jahre vorher der Gesellschaft
zu machenden Ankündigung jederzeit zu erwerben.
Ist eine Verständigung über Feststellung des Ankaufspreises nicht zu erzielen,
so ist die Höhe des letzteren nach §. 42 des Königlich Preußischen Eisenbahngesetzes
vom 3. November 1838 zu ermitteln und festzusetzen.
Mit der Ausübung des Ankaufsrechts erlöschen hinsichtlich der von der Terri-
torial-Regierung erworbenen Bahnstrecke alle der Gesellschaft aus der Konzession
erwachsenen Rechte und Befugnisse und gehen in unveränderter Weise auf die be-
treffende Regierung über, ohne daß dadurch die Gemeinschaftlichkeit des Unternehmens
beeinträchtigt werden soll.
Artikel 14.
Sollte die Gesellschaft den Verkauf der Bahn oder die Vereinigung mit einem
anderen Eisenbahn-Unternehmen, oder ihre Auflösung beschließen, so bedarf es hierzu.
der Genehmigung der vertragschließenden Regierungen.
Artikel 15.
Jede der vertragschließenden Regierungen wird zur Regelung des Verkehrs
zwischen Ihr und der Gesellschaft, sowie zur Haudhabung Ihrer Hoheitsrechte und
des Ihr für die Bahnstrecke Ihres Gebiets zustehenden Aufsichtsrechts einen stän-
digen Kommissar bestellen, während die Ausübung des Aufsichtsrechts über die Ge-
schäftsführung der Aktien-Gesellschaft Seitens der mitbetheiligten Regierungen der
Großherzoglichen Regierung überlassen bleibt, welcher hiernach die Befugniß zusteht,
alle zur Ausübung dieser Aufsicht erforderlich erscheinenden Maßnahmen, Revision
der Geschäftsbücher 2c., zu ergreifen.
Der ständige Kommissar hat die Beziehungen seiner Regierung zu der Eisen-
bahn-Verwaltung in allen nicht zum unmittelbaren Einschreiten der zuständigen Ge-
richts-- oder Verwaltungs-Behörden geeigneten Fällen zu vermitteln.
Artikel 16.
In allen Fällen, welche nach dem gegenwärtigen Vertrage und den Konzessions-
Bedingungen der gemeinschaftlichen Beschlußfassung der betheiligten Regierungen
unterliegen, erfolgt dieselbe zunächst durch Verständigung der Kommissarien unter