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Konzessions-Bedingungen
für die
Weimar-Geraer Eisenbahn Gesellschaft.
Einer zum Zweck der Herstellung einer direkten Eisenbahnverbindung zwischen
Weimar und Gera zusammentretenden Aktien-Gesellschaft wird zum Baue und Be-
trieb dieser Bahn Konzession unter nachfolgenden Bedingungen und näheren Bestim-
mungen ertheilt:
8. 1.
Für die Gesellschaft sind die in dem Vertrage der Regierungen mit den Bank-
häusern Bleichröder und Landau (Beilage A.) vom 4. und 5. Februar 1872, sowie
die in dem Staatsvertrag vom 26. März 1872 (Beilage B.) zwischen den be-
theiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen maßgebend.
S. 2.
Das Gesellschaftsstatut darf keine Bestimmungen enthalten, welche mit den in
§. 1 angeführten Verträgen und den gegenwärtigen Konzessions-Bedingungen im Wider-
spruche stehen.
Das Statut muß folgende Bestimmüngen enthalten:
J.
Die betheiligten Regierungen behalten sich vor, für ihre durch die Staats-
garantie bei der Gründung des Eisenbahnunternehmens und dem Bau der Eisenbahn
übernommenen Leistungen, Stimmen in der General-Versammlung zu führen. Die
Zahl dieser Stimmen beträgt zusammen ein Sechstheil der in der General-Ver-
sammlung bei jeder Abstimmung gültig abgegebenen Stimmen der Aktionäre. Von
der Gesammtzahl dieser Regierungsstimmen stehen der Großherzoglich Sachsen-Wei-
marischen Regierung /10, der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung 3/10 und
der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung 3/10 zu.
Diese Stimmen sind indessen nicht abzugeben bei Wahlen in den Aufsichtsrath.
Die vorstehend erwähnte Stimmberechtigung der Regierungen erlischt mit der.
vollständigen Rückerstattung der in Folge der Garantie etwa geleisteten Zuschüsse.