Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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A 
Konzessions-Bedingungen 
für die 
Weimar-Geraer Eisenbahn Gesellschaft. 
Einer zum Zweck der Herstellung einer direkten Eisenbahnverbindung zwischen 
Weimar und Gera zusammentretenden Aktien-Gesellschaft wird zum Baue und Be- 
trieb dieser Bahn Konzession unter nachfolgenden Bedingungen und näheren Bestim- 
mungen ertheilt: 
8. 1. 
Für die Gesellschaft sind die in dem Vertrage der Regierungen mit den Bank- 
häusern Bleichröder und Landau (Beilage A.) vom 4. und 5. Februar 1872, sowie 
die in dem Staatsvertrag vom 26. März 1872 (Beilage B.) zwischen den be- 
theiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen maßgebend. 
S. 2. 
Das Gesellschaftsstatut darf keine Bestimmungen enthalten, welche mit den in 
§. 1 angeführten Verträgen und den gegenwärtigen Konzessions-Bedingungen im Wider- 
spruche stehen. 
Das Statut muß folgende Bestimmüngen enthalten: 
J. 
Die betheiligten Regierungen behalten sich vor, für ihre durch die Staats- 
garantie bei der Gründung des Eisenbahnunternehmens und dem Bau der Eisenbahn 
übernommenen Leistungen, Stimmen in der General-Versammlung zu führen. Die 
Zahl dieser Stimmen beträgt zusammen ein Sechstheil der in der General-Ver- 
sammlung bei jeder Abstimmung gültig abgegebenen Stimmen der Aktionäre. Von 
der Gesammtzahl dieser Regierungsstimmen stehen der Großherzoglich Sachsen-Wei- 
marischen Regierung /10, der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung 3/10 und 
der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung 3/10 zu. 
Diese Stimmen sind indessen nicht abzugeben bei Wahlen in den Aufsichtsrath. 
Die vorstehend erwähnte Stimmberechtigung der Regierungen erlischt mit der. 
vollständigen Rückerstattung der in Folge der Garantie etwa geleisteten Zuschüsse.
	        
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