Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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lich so lange einzulegen ist, bis derselbe 5 Prozent des Anlagekapitals erreicht hat. 
Dieser Reservefonds darf nur zu außerordentlichen, der Unterhaltung und dem ge- 
wöhnlichen Betriebe nicht angehörenden Ausgaben verwendet werden. 
Außerdem ist ein Erneuerungsfonds zu gründen, welchem außer dem Nutzabwurf 
seiner Bestände der Erlös aus dem Verkaufe alter Materialien des Oberbaues und 
der Betriebsmittel und ein Zuschuß aus der Reineinnahme, der nach Prozentsätzen 
von dem Werthe der Schienen und Schwellen, bezüglich der Lokomotiven, Tender 
und Wagen zu berechnen ist, zufließt. 
Die Höhe dieses Zuschusses wird durch ein von den Gesellschaftsbehörden zu 
entwerfendes und von den betheiligten Regierungen jeweilig festzustellendes Regulativ 
bestimmt. 
§. 5. 
Die Bahn ist nach dem von den betheiligten Regierungen zu genehmigenden 
Bauplan für Lokomotivbetrieb herzustellen und nach den über Eisenbahnbauten im 
Deutschen Eisenbahnverein bestehenden Grundsätzen, bezüglich nach den im beiliegenden 
Vertrage mit den betheiligten Bankhäusern verabredeten Bestimmungen auszuführen 
und im vollständigen betriebsfähigen Zustande mit den erforderlichen Betriebsmitteln 
versehen, herzustellen. 
Jedenfalls ist die Gesellschaft verpflichtet, bei den Orten Weimar, Mellingen, 
Schwabhausen, Jena, Göschwitz, Roda, Papiermühle, Hermsdorf, Kraftsdorf, Töp- 
peln, Gera Stationsanlagen herzustellen, auch an den etwa nach vollständiger Er- 
öffnung des Betriebes von den Regierungen für nöthig erachteten Orten Haltestellen 
einzurichten (§. 8). 
Der Grund und Boden ist für eine zweigleisige Bahn zu erwerben. Ebenso 
sind die Brücken über der Bahn und die größeren Bauwerke im Bahnkörper selbst 
für zwei Gleise herzustellen. Doch genügt für Brücken mit Eisenkonstruktion außer 
der Herstellung des Unterbaues für zwei Gleise die Herstellung des Oberbaues mit 
einem Gleise. Im Uebrigen soll jedoch die Bahn, so weit und so lange die be- 
theiligten Regierungen nicht die Herstellung eines zweiten Gleises vorschreiben, vor- 
erst eingleisig hergestellt werden. 
Im Allgemeinen ist der Bau auf Grundlage der bereits vorliegenden Vorarbeiten 
des Eisenbahnbaumeisters Bohne nach technischer und landespolizeilicher Feststellung. 
der vorzulegenden Detailpläne auszuführen. 
Für die tüchtige und rechtzeitige Ausführung des Baues haftet die im Staats- 
vertrag (Art. 2) vorgesehene Kaution.
	        
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