Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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A. 
Zwischen der Großherzoglich Sächsischen Regierung, vertreten durch den Ge- 
heimen Staatsrath Dr. von Groß, der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regie- 
rung, vertreten durch den Staats-Minister von Gerstenberg-Zech, Excellenz, und 
der Fürstlich Reußischen Regierung j. L., vertreten durch den Minister von Harbou, 
Excellenz, einerseits, und den Bankhäusern S. Bleichröder und Jakob Landau 
zu Berlin andererseits, ist heute folgender Vertrag abgeschlossen worden: 
1H 
Die Regierungen des Großherzogthums Sachsen, des Herzogthums Sachsen- 
Altenburg und des Fürstenthums Reuß j. L. verpflichten sich, einer nach den Vor- 
schriften des Handelsgesetzbuchs zu konstituirenden Aktien-Gesellschaft die Konzession 
zum Bau und Betriebe einer von Weimar über Jena und Roda nach Gera füh- 
renden und an beiden genannten Endpunkten mit der Thüringer, bezüglich der Gera- 
Gößnitzer Bahn in unmittelbare Verbindung zu bringenden Lokomotiv-Eisenbahn 
unter den üblichen Konzessions-Bedingungen und unter Verleihung der Expropriations- 
befugniß, sowie unter Berücksichtigung der nachstehend vereinbarten besonderen Be- 
stimmungen zu ertheilen. 
2. 
Die Bankhäuser Bleichröder und Landau verpflichten sich, diese Aktien-Gesell- 
schaft spätestens sechs Monate nach definitiver Genehmigung des gegenwärtigen 
Vertrags Seitens der betheiligten Regierungen zu bilden und vorschriftsmäßig zu 
konstituiren. 
3. 
Für die Ausführung des bezeichneten Unternehmens sind auf Grundlage der 
von dem Eisenbahnbaumeister Bohne angefertigten Vorarbeiten Detailpläne vorzu- 
legen, deren technische und landespolizeiliche Feststellung Seitens der betheiligten Re- 
gierungen vorbehalten bleiben. 
Eine Abänderung des vorliegenden Projekts wird jedoch schon jetzt insoweit 
vereinbart, als die Führung der Linie vom Bahnhofe Jena von Jena ab in der 
Richtung von Weimar in einer Steigung von 1: 50 unter Abkürzung der projek- 
tirten Linie um circe ½ Meile nachgelassen wird. Die Kurven dürfen jedoch einen 
kürzeren Krümmungshalbmesser als 450 Meter nicht haben. 
4. 
Die Bahn ist nach den über Eisenbahnbauten im Deutschen Eisenbahn-Ver- 
eine bestehenden Grundsätzen auszuführen und in vollständigem betriebfähigen Zu- 
stande und mit den erforderlichen Betriebsmitteln versehen, herzustellen.
	        
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