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12.
Der die Ausführung der in Rete stehenden Bahnstrecke betreffende Präliminar-
Vertrag, d. d. Berlin, den 5. Februar 1870, wird hiermit aufgehoben.
13.
Die Regierungen behalten sich die Zustimmung Ihrer Landesvertretungen zu dem
gegenwärtigen Vertrage vor. Dieselbe ist ehemöglichst, spätestens binnen 5 Wochen,
beizubringen.
Sollte der Vertrag nicht definitiv genehmigt werden, so sind die Vorarbeiten
den mitkontrahirenden Bankhäusern zurückzugeben.
Berlin, den 4. Februar 1872.
(L. S) v. Groß. v. Gerstenberg--Zech. v. Harbou.
(L. S.) S. Bleichröder. Jakob Landau.
Als Nachtrag zu der unter dem gestrigen Tage von den Regierungsvertretern
von Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg und Reuß j. L. mit den Bankhäusern
Bleichröder und Landau algeschlossenen Konvention ist noch Folgendes rereinbart
worden:
Die Bankhäuser Bleichröder und Landau verpflichten sich, den Regicrungen
gegenüber die Zinsgarantie in Höhe von 4½ Prozent für 100,000 Thlr. Stamm-
Aktien zu übernehmen und in dem ratierlichen Verhältniß zu leisten, wie die Regie-
rungen genöthigt sein werden, die Zinsgarantie für die 3,000,000 Thlr. Stamm-
Aktien zu bewirken, resp. an die Eisenbahnkasse der Gera-Weimarer Bahn zu bezahlen;
doch hört selbstredend auch die Garantie der Bankhäuser nach 10 Jahren auf.
Auf Wunsch der Regierungen sind die genannten Bankhäuser verpflichtet, für
obenbezeichnete Garantie 100,000 Thlr. in kourshmhabenden deutschen Papieren, mit
mindestens 4½ Prozent verzinslich, zu deponiren, woraus die Regierungen ermächtigt
sein sollen, die von den Bankhäusern übernommene Zinsgarantie für 100,000 Thlr.
à 4½ Prozent ganz oder theilweise zu berichtigen. Nach Ablauf der stipulirten
Garantiedauer von 10 Jahren werden die deponirten Effekten den Bankhäusern
ausgefolgt.
Berlin, den 5. Februar 1872.
v. Groß. v. Gerstenberg-Zech. v. Harbou.
S. Bleichröder. Jakob Landau.
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