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Zeit und Ort der Zinszahlung bestimmt der Aufsichtsrath durch öffentliche
Bekanntmachung. Nach dem oben bemerkten Zeitpunkte hört jede Verzinsung aus
dem Baukapital auf und tritt an deren Stelle die Vertheilung des aus dem Unter-
nehmen aufkommenden Reinertrages (Dividende.)
8. 9.
Zinsen der Aktien während der Bauzeit und Dividenden, welche binnen vier
Jahren nach dem Fälligkeitstermin nicht erhoben worden sind, verfallen zu Gunsten
der Gesellschaft.
§. 10.
Sind Aktien, Talons oder Dividendenscheine beschädigt worden, jedoch in ihrem
wesentlichen Theile noch dergestalt erhalten, daß über die Richtigkeit kein Zweifel
obwaltet, so ist der Aufsichtsrath ermächtigt, gegen Einlieferung der beschädigten
Papiere neue gleichartige Papiere auf Kosten des Inhabers unter gleichen Num-
mern auszufertigen und auszureichen.
S. 11.
Außer diesem Falle (§. 10) ist die Ausfertigurg und Ausreichung neuer
Aktien an Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach Amorti-
sation derselben, die am Sitze der Gesellschaft bei dem dortigen Gerichte erster
Instanz zu erfolgen hat.
§. 12.
Eine Amortisation beschädigter oder verloren gegangener Talons oder Divdi-
dendenscheine findet nicht statt.
Ist ein Dividendenschein verloren gegangen, so wird der Betrag desselben Dem-
jenigen, der den Verlust innerhalb des im §. 9 gedachten vierjährigen Zeitraums
bei dem Vorstande angezeigt und seinen Anspruch durch Vorlegung der Aktie selbst
bescheinigt hat, binnen einer von Ablauf des vierjährigen Zeitraumes zu berechnenden
einjährigen präklusivischen Frist gegen Rückgabe der über die rechtzeitige Anmeldung
vom Vorstande zu ertheilenden Bescheinigung ausgezahlt, insofern nicht etwa der
Dividendenschein inmittelst von einem Dritten eingereicht und realisirt ist.
Die Gesellschaft wird durch Annahme der Anzeige von dem Verluste eines
Dividendenscheines nicht verpflichtet, die Legitimation eines etwaigen Präsentanten
desselben zu prüfen oder die Realisation des Scheins zu verlangen. Dem Verlierer
und dem Inhaber des Scheins bleibt vielmehr die Ausführung ihrer Ansprüche
auf den Betrag desselben gegen einander lediglich überlassen.