Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Zeit und Ort der Zinszahlung bestimmt der Aufsichtsrath durch öffentliche 
Bekanntmachung. Nach dem oben bemerkten Zeitpunkte hört jede Verzinsung aus 
dem Baukapital auf und tritt an deren Stelle die Vertheilung des aus dem Unter- 
nehmen aufkommenden Reinertrages (Dividende.) 
8. 9. 
Zinsen der Aktien während der Bauzeit und Dividenden, welche binnen vier 
Jahren nach dem Fälligkeitstermin nicht erhoben worden sind, verfallen zu Gunsten 
der Gesellschaft. 
§. 10. 
Sind Aktien, Talons oder Dividendenscheine beschädigt worden, jedoch in ihrem 
wesentlichen Theile noch dergestalt erhalten, daß über die Richtigkeit kein Zweifel 
obwaltet, so ist der Aufsichtsrath ermächtigt, gegen Einlieferung der beschädigten 
Papiere neue gleichartige Papiere auf Kosten des Inhabers unter gleichen Num- 
mern auszufertigen und auszureichen. 
S. 11. 
Außer diesem Falle (§. 10) ist die Ausfertigurg und Ausreichung neuer 
Aktien an Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach Amorti- 
sation derselben, die am Sitze der Gesellschaft bei dem dortigen Gerichte erster 
Instanz zu erfolgen hat. 
§. 12. 
Eine Amortisation beschädigter oder verloren gegangener Talons oder Divdi- 
dendenscheine findet nicht statt. 
Ist ein Dividendenschein verloren gegangen, so wird der Betrag desselben Dem- 
jenigen, der den Verlust innerhalb des im §. 9 gedachten vierjährigen Zeitraums 
bei dem Vorstande angezeigt und seinen Anspruch durch Vorlegung der Aktie selbst 
bescheinigt hat, binnen einer von Ablauf des vierjährigen Zeitraumes zu berechnenden 
einjährigen präklusivischen Frist gegen Rückgabe der über die rechtzeitige Anmeldung 
vom Vorstande zu ertheilenden Bescheinigung ausgezahlt, insofern nicht etwa der 
Dividendenschein inmittelst von einem Dritten eingereicht und realisirt ist. 
Die Gesellschaft wird durch Annahme der Anzeige von dem Verluste eines 
Dividendenscheines nicht verpflichtet, die Legitimation eines etwaigen Präsentanten 
desselben zu prüfen oder die Realisation des Scheins zu verlangen. Dem Verlierer 
und dem Inhaber des Scheins bleibt vielmehr die Ausführung ihrer Ansprüche 
auf den Betrag desselben gegen einander lediglich überlassen.
	        
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