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3) die im 8. 17 gedachten jährlichen Beiträge zu dem Reservefonds;
4) die dem Aufsichtsrathe und dem Vorstande (88. 40. resp. 46.) zu gewäh-
renden Tantiemen entnommen und
5) der demnächst verbleibende Reinertrag alljährlich in folgender Weise unter
die Aktionaire vertheilt:
a) Vorerst erhalten die Inhaber der Prioritäts = Stammaktien bis zu fünf
Prozent des Nominalbetrages ihrer Aktien.
b) Was nach Deckung dieser fünf Prozent übrig bleibt, wird unter die In-
haber der Stammaktien nach Verhältniß des Nominalbetrages ihrer Aktien
vertheilt. Ergiebt sich aber hierbei eine Dividende von mehr als fünf
Prozent auf den Nominalbetrag der Stammaktien, so wird der Ueberschuß
über diese fünf Prozent zunächst zur Rückzahlung der von den Regzie-
rungen von Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg und Reuß jüngerer Linie
etwa geleisteten Zuschüsse (6. 30. Alinea 3.) verwendet. Was nach
Deckung dieser etwaigen Zuschüsse ron dem Reinertrage übrig bleibt, wird
auf die sämmtlichen Stamm-= und Prioritäts-Stammaktien gleichmäßig
nach Verhältniß der Nominalbeträge vertheilt. Erhalten die Besitzer der
Stamm= und Prioritäts-Stammaktien sechs Prozent Dividende, so wird
der Ueberschuß über diese sechs Prozent auf die Stamm= und Prioritäts-
Stammaktien zu Zwei Drittel gleichmäßig nach Verhältniß der Nominal-
beträge und zu Ein Drittel auf die drei Regierungen nach dem in der
Concessionsurkunde besonders festzustellenden Verhältniß vertheilt.
Sollte in einem oder dem anderen Jahre der Reinertrag nicht ausreichen,
um den Inhabern der Prioritäts-Stammaktien die unter a) gedachte Divi-
dende von fünf Prozent zu gewähren, so wird das Fehlende aus dem
Reinertrage des oder der folgenden Jahre unverzinst nachgezahlt, und
erhalten die Inhaber der Stammaktien nicht eher eine Dividende, als bis
diese Nachzahlung vollständig geleistet ist.
§. 19.
Der hiernach von der General-Versammlung (§. 21, 5.) festgestellte Betrag
der Jahresdividende:
a) pro Prioritäts-Stammaktie,
b) pro Stammaktie,
wird spätestens am 1. Juli eines jeten Jahres von dem Aufsichtsrathe bekannt
gemacht und von diesem Zeitpunkte ab aus der Gesellschaftskasse zu Weimar, sowie