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A. RKufsichtsrath.
g. 32.
Der erste Aufsichtsrath wird in der auf heute einberufenen konstituirenden
General = Versammlung gewählt und bleibt bis zur ersten im Jahre Eintausend
Achthundert drei und siebenzig stattfindenden ordentlichen General. Versammlung der
Gesellschaft in Funktion.
Derselbe besteht bis zur Ertheilung der nach Eintragung der Gesellschaft in
das Handelsregister nachzusuchenden Konzession aus sechs in der heutigen General-
Versammlung zu wählenden Mitgliedern.
Nach Erlangung der Konzession treten den bezeichneten sechs Mitgliedern noch
drei Mitglieder hinzu, von welchen jede der betheiligten Regierungen (§. 30) eines
und zwar mit vollem Stimmrecht wählt, so daß von diesem Zeitpunkte ab der erste
Aufsichtsrath aus neun Mitgliedern besteht.
Nach Ablauf der Funktion des ersten Aufsichtsraths bestcht der Aussichtsrath,
je nach Beschluß der General-Versammlung, aus mindestens neun, höchstens aus
zwölf Mitgliedern, von welchen durch jede der betheiligten Regierungen (§. 30)
eines, und zwar mit vollem Stimmrecht, und sechs bis neun Mitglieder durch die
General-Versammlung, und zwar stets auf vier Jahre gewählt werden. Alljährlich,
und zwar zum ersten Male im Jahre 1874, scheiden, so lange der Aufsfsichtsrath
aus neun Mitgliedern besteht, am Tage der ordentlichen General-Versammlung zwei
Mitglieder, beziehungsweise in jedem vierten Jahre drei Mitglieder aus dem Auf-
sichtsrathe aus. Besteht der Aufsichtsrath aus zehn oder elf Mitgliedern, so schei-
den alljährlich drei Mitglieder, beziehungsweise in jedem vierten Jahre eins, respek-
tive zwei Mitglieder aus. Besteht der Aufsichtsrath aus zwölf Mitgliedern, so
scheiden alljährlich drei Mitglieder aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens wird
durch das Amtsalter und bei gleichem Amtsalter durch das Loos bestimmt, von
der Hand desjenigen gezogen, der in der betreffenden General--Versammlung den
Vorsitz führt. Die ausscheidenden Mitglieder können wieder gewählt werden.
Nicht wahlfähig sind:
1) Beamte der Gesellschaft;
2) unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen, welche ihre Zahlungen
eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren Gläubigern regulirt haben;
3) Personen, welche nicht im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind.