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und Rechnungen der Gesellschaft einsehen, von der Geschäfts= und Rechnungsfüh-
rung des Vorstandes Kenutniß nehmen und außerordentliche Kassenrevisionen halten
zu lassen. Zur Berathung und Beschlußfassung des Aufsichtsrathes gehören na-
mentlich:
1) die Wahl und Entlassung der Vorstandsmitglieder und Genehmigung der
mit denselben abzuschließenden Verträge (§. 41);
2) die Begutachtung der Vorschläge des Vorstandes bezüglich der Einzahlungen
auf die Aktien und die Ausschreibung derselben (§. 6);
3) die Feststellung allgemeiner Normen für die Anstellung der Beamten;
4) die Genehmigung zur Anstellung von Beamten der Gesellschaft auf Lebens-
zeit oder mit einem Gehalte von mehr als Eintausend Thalern jährlich,
zur Entlassung von Beamten dieser Kategorien, sowie zu etwa mit den
Ersteren betreffs ihrer Pensions-Berechtigung abzuschließenden besonderen
Verträge;
5) die Genehmigung von Verträgen, deren Objekt mehr als Zehntausend Tha-
ler beträgt;
6) der Prozentsatz der dem Vorstande zustehenden, beziehungsweise zu gewäh-
renden Tantième (§. 460);
7) die §. 5 al. 2 erwähnten, sowie alle im §. 24 unter 1 bis 9 gedachten
demnächst noch der Beschlußfassung der General-Versammlung zu unterbrei-
tenden Gegenstände; »
8) die Prüfung der Jahresrechnungen und die Berichterstattung darüber, sowie
über die Lage der Geschäfte der Gesellschaft in der General-Versammlung
nebst den Vorschlägen über die zu zahlenden Dividenden;
9) die Begutachtung der Rücklagen, welche aus der Betriebskasse zu dem Er-
neuerungsfonds und dem Reservefonds zu zahlen sind (§. 17);
10) die Berufung außerordentlicher General-Versammlungen (§. 23).
8. 37.
Die von dem Aussichtsrathe ausgehenden Willenserklärungen und Bekannt-
machungen sind mit den Worten „Aufsichtsrath der Weimar-Gerager Eisenbahn-
Gesellschaft“" unter Beifügung des Namens des Vorsitzenden oder dessen Stellver-
treters und eines Mitgliedes zu unterzeichnen. Jedes Mitglied des Aufsichtsraths
muß mit mindestens zehn Prioritäts-Stammaktien oder zwanzig Stammaktien bei
der Gesellschaft betheiligt sein. Die betreffenden Aktien (Quittungsbegen) sind im
Archiv der Gesellschaft zu hinterlegen und dürfen während der Dauer der Funktion
und bis zur Entlassung des betreffenden Mitgliedes nicht veräußert werden.
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