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§. 42.
Die Mitglieder des Vorstandes können durch Personen vertreten werden,
welche der Aufsichtsrath dazu bestimmt. Die Ernennung der Stellvertreter erfolgt
zu gerichtlichem oder notariellem Protokoll und wird durch die Gesellschaftsblätter
bekannt gemacht.
S. 43.
Dem Vorstande steht, mit den §. 40 erwähnten Beschränkungen, die Leitung
sämmtlicher Geschäfte und Angelegenheiten der Gesellschaft zu. Derselbe bringt
seine eigenen, sowie die Beschlüsse der General--Versammlungen und des Aufsichts-
raths zur Ausführung, ernennt eventuell unter Einholung der Genehmigung des Auf-
sichtsraths (8. 36, 4) die Beamten der Gesellschaft, unter Feststellung der mit den-
selben (nach Maßgabe der vom Ausfsichtsrathe §. 36, 3 vorzuschreibenden allge-
meinen Normen) alzuschließenden Engagementsverträge und unter Ertheilung der
etwa erforderlichen weiteren Dienst. Instruktionen (§. 36 al. 1). Der Vorstand
verwaltet die Gesellschaftsfonds und die eingehenden Bahn= und Transport-Gelder,
sowie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft. Mit den Beschränkungen, welche
sich aus dem über die Ausführung des Bahnbaues abzuschließenden Vertrage er-
geben, erwirbt derselbe die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlichen
Grundstücke und sonstiges bewegliches oder unbewegliches Eigenthum, bewirkt die
vollständige Erbauung der Bahn nach dem genehmigten Bauplane, sowie demnächst
ihre Unterhaltung, der erforderlichen Gebäude, Materialien, Transportmittel und
Utensilien, orgaunisirt und leitet den Transportbetrieb, schließt alle im Interesse der
Gesellschaft erforderlichen Kauf-, Verkauf-, Tausch-, Pacht-, Mieths-, Engagements.,
Anleihe= und sonstigen Verträge Namens der Gesellschaft und vertritt die letztere
in allen Verhältnissen nach Innen und nach Außen.
Insbesondere ist der Vorstand legitimirt, die Gesellschaft bei allen Rechts-
streitigkeiten und gerichtlichen Verhandlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art
in die Hypotbekenbücher und Löschungen in denselben zu bewilligen, Veräußerungen
vorzunehmen, Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichterlicher Entscheidung
zu unterwerfen.
S. 44.
Die Urkunden und Erklärungen des Vorstandes sind für die Gesellschaft ver-
bindlich, wenn sie mit der Firma der Gesellschaft unterzeichnet sind und, falls der
Vorstand aus einem Mitgliede besteht, die eigenhändige Unte'schrift eines Vorstands-
mitgliedes oder eines Stellvertreters, sonst aber die eigenhändige Unterschrift zweier