Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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§. 42. 
Die Mitglieder des Vorstandes können durch Personen vertreten werden, 
welche der Aufsichtsrath dazu bestimmt. Die Ernennung der Stellvertreter erfolgt 
zu gerichtlichem oder notariellem Protokoll und wird durch die Gesellschaftsblätter 
bekannt gemacht. 
S. 43. 
Dem Vorstande steht, mit den §. 40 erwähnten Beschränkungen, die Leitung 
sämmtlicher Geschäfte und Angelegenheiten der Gesellschaft zu. Derselbe bringt 
seine eigenen, sowie die Beschlüsse der General--Versammlungen und des Aufsichts- 
raths zur Ausführung, ernennt eventuell unter Einholung der Genehmigung des Auf- 
sichtsraths (8. 36, 4) die Beamten der Gesellschaft, unter Feststellung der mit den- 
selben (nach Maßgabe der vom Ausfsichtsrathe §. 36, 3 vorzuschreibenden allge- 
meinen Normen) alzuschließenden Engagementsverträge und unter Ertheilung der 
etwa erforderlichen weiteren Dienst. Instruktionen (§. 36 al. 1). Der Vorstand 
verwaltet die Gesellschaftsfonds und die eingehenden Bahn= und Transport-Gelder, 
sowie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft. Mit den Beschränkungen, welche 
sich aus dem über die Ausführung des Bahnbaues abzuschließenden Vertrage er- 
geben, erwirbt derselbe die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlichen 
Grundstücke und sonstiges bewegliches oder unbewegliches Eigenthum, bewirkt die 
vollständige Erbauung der Bahn nach dem genehmigten Bauplane, sowie demnächst 
ihre Unterhaltung, der erforderlichen Gebäude, Materialien, Transportmittel und 
Utensilien, orgaunisirt und leitet den Transportbetrieb, schließt alle im Interesse der 
Gesellschaft erforderlichen Kauf-, Verkauf-, Tausch-, Pacht-, Mieths-, Engagements., 
Anleihe= und sonstigen Verträge Namens der Gesellschaft und vertritt die letztere 
in allen Verhältnissen nach Innen und nach Außen. 
Insbesondere ist der Vorstand legitimirt, die Gesellschaft bei allen Rechts- 
streitigkeiten und gerichtlichen Verhandlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art 
in die Hypotbekenbücher und Löschungen in denselben zu bewilligen, Veräußerungen 
vorzunehmen, Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichterlicher Entscheidung 
zu unterwerfen. 
S. 44. 
Die Urkunden und Erklärungen des Vorstandes sind für die Gesellschaft ver- 
bindlich, wenn sie mit der Firma der Gesellschaft unterzeichnet sind und, falls der 
Vorstand aus einem Mitgliede besteht, die eigenhändige Unte'schrift eines Vorstands- 
mitgliedes oder eines Stellvertreters, sonst aber die eigenhändige Unterschrift zweier
	        
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