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Titel VIII.
115bers AE-S:
8. 49.
Bis zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister werden sämmt-
liche Gesellschaftsangelegenheiten von dem in der ersten konstituirenden General-Ver-
sammlung Seitens der Zeichner gewählten Aufsichtsrathe besorgt.
Herr Gerson von Bileichröder ist bevollmächtigt, die erste ordentliche General-
Versammlung zum Zwecke der Wahl des ersten Aussichtsrathes zu leiten.
Die General-Versammlung tritt sofort nach Vollziehung dieses Statuts zu-
sammen, ohne daß es einer öffentlichen Bekanntmachung oder Ladung oder Hinter-
legung von Interimsquittungen bedarf.
Der von dieser konstituirenden General-Versammlung erwählte erste Aufsichts-
rath tritt sofort nach Schluß der General-Versammlung zusammen und ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder ermächtigt, die Direktoren zu
wählen, die Anstellungsverträge mit ihnen zu schließen, den oder die Stellvertreter
für die Direktoren zu wählen und alle Zusätze und Aenderungen des Statuts an-
zunehmen, welche das zuständige Gericht zum Zwecke der Eintragung in das Han-
delsregister verlangen möchte.
Zur Annahme solcher Zusätze und Aenderungen genügt es, wenn die An-
nahmeerklärung auch nur von zwei Mitgliedern des Aufsichtsraths abgegeben wird,
so daß das Statut alsdann in seinem künftigen, durch Annahme solcher Zusätze und
Aenderungen zu modificirenden Wortlaut für sämmtliche Aktienzeichner gültig und
bindend sein soll.
*#nr
§. 50.
Der vorstehende Gesellschaftsvertrag wird, wie hiermit anerkannt wird, von
den sämmtlichen Aktionairen der Gesellschaft abgeschlossen.
Die Kontrahenten haben laut besonderer schriftlicher Erklärung vom heutigen
Tage das gesammte Grundkapital gezeichnet und auf jede gezeichnete Aktie, wie
hiermit allseitig anerkannt wird, zehn Prozent des Nominalbetrages an die Kasse
der Bankhäuser S. Bleichröder und Jakob Landau hierselbst, und zwar an jedes
die Hälfte, eingezahlt.
Berlin, den 6. Mai 1872.