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stehend unter A. c. und d. angegebenen Denaturirungsmittel, oder,
wenn diese Mittel in Rücksicht auf die beabsichtigte Verwendung des
Salzes für die Denaturirung desselben nicht geeignet sind, eines der
nachstehend angegebenen Denaturirungsmittel:
a) 1 Prozent Braunnstein,
b) 1 „ Schmalte,
c) * „ Mennige,
d) 2 „ feines Holzkohlen-, Torf-, Braunkohlen= oder Stein-
kohlenmehl,
e) „ Kienruß,
f) 1 7 Ruß,
8) 5 „ Palmöl, Kokosöl oder Thran,
1 „feines trockenes Seifenpulver,
i) „ Kienöl,
k) ¼ „ Petroleum (Erdöl),
1) 1½ „, reine wasserhelle Karbolsäure,
4 „ Eisen= oder Kupfervitriol,
n) 6 „ Alaun mit ½K Prozent Kienöl.
C. Wenn die Denaturirung des Salzes in den Gewerbräumen der Empfänger
unter amtlicher Aufsicht stattfindet, können ausnahmsweise auch andere,
von den Betheiligten vorgeschlagene Mittel, sofern solche von der Zoll-
direktivbehörde für völlig ausreichend erachtet werden, und die Bethei-
ligten sich den von der Zolldirektivbehörde angeordneten besonderen
Kontrolen unterwersen, in Anwendung gebracht werden.
Salzabfälle dürfen, vorbehaltlich der nach Nr. 4 gestatteten Ausnahmen,
nur dann zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken abgabenfrei ver-
abfolgt werden, wenn sie zuvor nach Maßgabe der Bestimmungen unter
Nr. 2 denaturirt worden sind.
Aus festen Stücken bestehende Salzabfälle, wie Pfannenstein, sind nach
dem für Steinsalz vorgeschriebenen Verfahren zu denaturiren.
Schmutzsalz oder Fegesalz ist, je nach seiner Gattung, entweder wie
Siedesalz“ oder wie Steinsalz zu behandeln. Gemische dieser Salze aus
Siedesalz und Steinsalz sind wie Steinsalz, — Salzschlamm und Abfallsalz
in chemischen Fabriken wie Schmutzsalz von Siedereien zu denaturiren.
Den Zolldirektivbehörden bleibt es überlassen, bei dem aus den Siedepfannen
gewonnenen Pfannenstein, sowie bei anderen Salzabfällen, welche einen
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