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Salzgehalt von weniger als 75 Prozent ihres Gewichts besitzen, unter
Anordnung der erforderlichen Kontrolen, von der Denaturirung Umgang
nehmen zu lassen.
Düngesalz und anderes mit fremden Bestandtheilen vermischtes Salz,
welches für landwirthschaftliche oder gewerbliche Zwecke aus dem Auslande
bezogen wird, ingleichen das in chemischen Fabriken als Nebenprodukt gewon-
neue, für die gedachten Zwecke bestimmte Salz ist nach den hinsichtlich der
Salzabfälle getroffenen Bestimmungen (Nr. 3 und 4) zu behandeln.
Die Denaturirung des Handelssalzes (Nr. 2 A.) soll in der Regel auf
inländischen Salzwerken unter Aufsicht der Salzsteuerämter und der auf den
Salzwerken stationirten Aufsichtsbeamten stattfinden. Im Falle des Bedürf-
nisses kann die Zolldirektivbehörde die Denaturirung des gedachten Salzes
auch bei Grenzzollämtern und an Orten im Innern, wo sich Niederlagen
für unverzolltes oder unversteuertes Salz befinden, unter Aufsicht der da-
selbst befindlichen Zoll- oder Steuerämter zulassen.
Die Denaturirung des Bestellsalzes (Nr. 2 B.) soll, soweit thunlich
und namentlich dann in den Gewerberäumen des Empfängers vorgenommen
werden, wenn
a) derselbe an einem Orte wohnt, an welchem oder in dessen Nähe ein
zur Erledigung von Begleitscheinen I. über unverzolltes oder unver-
steuertes Salz befugtes Amt seinen Sitz hat,
b) das erforderliche Dienstpersonal zur Beaufsichtigung der Denaturirung
verfügbar ist,
c) die Menge des zu denaturirenden Salzes mindestens fünf Zentner be-
trägt, oder dem sechsmonatlichen Bedarf des Empfängers entspricht.
Die näheren Anordnungen wegen des in Fällen dieser Art bei der Ablassung
des Salzes einzuhaltenden Verfahrens werden unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse von der Zolldirektivbehörde getroffen.
Bei den auf den Salzwerken stattfindenden Denaturirungen haben die Salz-
werksbesitzer, in anderen Fällen die Personen, auf deren Antrag die Dena-
turirung des Salzes vorgenommen wird, für die Beschaffung der erforder-
lichen Denaturirungsmittel, sowie für die Bereitstellung der Verwiegungs-
Apparate und sonst nöthigen Vorrichtungen nach Anleitung der Steuerbehörde
Sorge zu tragen.
Das zur Bereitung von Vieh= oder Gewerbesalz bestimmte Siedesalz darf
nur in luftfeuchtem Zustande mit den Denaturirungsmitteln vermengt