Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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13) Das für landwirthschaftliche und gewerbliche Zwecke denaturirte Handelssalz 
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(Nr. 2 A.) darf sowohl zur Viehfütterung und zur Düngung, als auch in 
allen Gewerben, denen nach den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen 
überhaupt der abgabenfreie Bezug von Salz gestattet ist, verwendet werden. 
Dagegen darf das mit den nach Nr. 2 B. gestatteten Mitteln dena- 
turirte Bestellsalz nur für den speziellen Zweck, für welchen die Denaturi- 
rung zugelassen worden ist, Verwendung finden. 
Sowohl das für landwirthschaftliche als auch das für gewerbliche Zwecke 
denaturirte Handelssalz, mit Einschluß der Viehsalzlecksteine (Nr. 2 A.), 
kann an Salzhändler abgelassen und von diesen an andere Salzhändler und 
an sonstige Personen, welche zum Bezuge berechtigt sind, weiter verkauft 
werden (Nr. 17). 
Die Empfänger von denaturirtem Bestellsalz (Nr. 2 B.) dürfen das- 
selbe an andere Personen nicht abgeben. 
Gewerbtreibende, welche denaturirtes Bestellsalz zu gewerblichen Zwecken, 
ingleichen Salzhändler, welche zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen 
Zwecken bestimmtes denaturirtes Handelssalz beziehen wollen, haben das 
Salz bei den Lieferanten (Salzwerksbesitzer oder Salzhändler) unter Ueber- 
gabe einer ihre Berechtigung zum Salzbezug nachweisenden Bescheinigung, 
woraus das Gewerbe, welches sie betreiben, hervorgeht, der Steuerbehörde 
ihres Wohnorts schriftlich zu bestellen. 
An Sitelle der bei jeder Salzbestellung einzuholenden Bescheinigung 
über die Berechtigung zum Salzbezug kann nach dem Ermessen der Steuer- 
behörde den Salzhändlern und den Besitzern größerer Gewerbeanstalten eine 
einmalige, für die Daner eines Kalenderjahres auszustellende Bescheinigung 
für alle während desselben von einem und demselben Salzwerk oder Salz- 
händler stattfindenden Salzbezuge, welche dem Bestellzettel über die erste in 
dem betreffenden Jahre stattfindende Salzbestellung beizufügen ist, ertheilt 
werden. 
In den Bestellzetteln ist der Name, der Wohnort und das Gewerbe 
oder Geschäft des Empfängers, die Menge des Salzes und der gewerbliche 
Zweck, für welchen dasselbe dienen soll, beziehungsweise bei den Bezügen 
der Salzhändler, die Art des zu bestellenren Salzes (ob Vieh-, Düng= oder 
Gewerbesalz) anzugeben. Auch ist darin der Ort der Ausstellung und die 
laufende Nummer der Bescheinigung über die Berechtigung zum Salzbezug 
(vergl. Nr. 16 Abs. 2) ersichtlich zu machen. Die fraglichen Bescheinigungen 
können auch in die Bestellzettel selbst aufgenommen werden.
	        
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