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13) Das für landwirthschaftliche und gewerbliche Zwecke denaturirte Handelssalz
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(Nr. 2 A.) darf sowohl zur Viehfütterung und zur Düngung, als auch in
allen Gewerben, denen nach den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen
überhaupt der abgabenfreie Bezug von Salz gestattet ist, verwendet werden.
Dagegen darf das mit den nach Nr. 2 B. gestatteten Mitteln dena-
turirte Bestellsalz nur für den speziellen Zweck, für welchen die Denaturi-
rung zugelassen worden ist, Verwendung finden.
Sowohl das für landwirthschaftliche als auch das für gewerbliche Zwecke
denaturirte Handelssalz, mit Einschluß der Viehsalzlecksteine (Nr. 2 A.),
kann an Salzhändler abgelassen und von diesen an andere Salzhändler und
an sonstige Personen, welche zum Bezuge berechtigt sind, weiter verkauft
werden (Nr. 17).
Die Empfänger von denaturirtem Bestellsalz (Nr. 2 B.) dürfen das-
selbe an andere Personen nicht abgeben.
Gewerbtreibende, welche denaturirtes Bestellsalz zu gewerblichen Zwecken,
ingleichen Salzhändler, welche zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen
Zwecken bestimmtes denaturirtes Handelssalz beziehen wollen, haben das
Salz bei den Lieferanten (Salzwerksbesitzer oder Salzhändler) unter Ueber-
gabe einer ihre Berechtigung zum Salzbezug nachweisenden Bescheinigung,
woraus das Gewerbe, welches sie betreiben, hervorgeht, der Steuerbehörde
ihres Wohnorts schriftlich zu bestellen.
An Sitelle der bei jeder Salzbestellung einzuholenden Bescheinigung
über die Berechtigung zum Salzbezug kann nach dem Ermessen der Steuer-
behörde den Salzhändlern und den Besitzern größerer Gewerbeanstalten eine
einmalige, für die Daner eines Kalenderjahres auszustellende Bescheinigung
für alle während desselben von einem und demselben Salzwerk oder Salz-
händler stattfindenden Salzbezuge, welche dem Bestellzettel über die erste in
dem betreffenden Jahre stattfindende Salzbestellung beizufügen ist, ertheilt
werden.
In den Bestellzetteln ist der Name, der Wohnort und das Gewerbe
oder Geschäft des Empfängers, die Menge des Salzes und der gewerbliche
Zweck, für welchen dasselbe dienen soll, beziehungsweise bei den Bezügen
der Salzhändler, die Art des zu bestellenren Salzes (ob Vieh-, Düng= oder
Gewerbesalz) anzugeben. Auch ist darin der Ort der Ausstellung und die
laufende Nummer der Bescheinigung über die Berechtigung zum Salzbezug
(vergl. Nr. 16 Abs. 2) ersichtlich zu machen. Die fraglichen Bescheinigungen
können auch in die Bestellzettel selbst aufgenommen werden.