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zetteln und Bescheinigungen zu prüfen, ob die Entnehmer des denaturirten
Salzes zum abgabefreien Bezuge desselben berechtigt waren, und ob sie das
angegebene Gewerbe überhaupt und in einem der Entnahme entsprechenden
Umfange betrieben haben. Nach Umständen sind von Seiten der gedachten
Aemter weitere Ermittelungen vorzunehmen, um eine mißbräuchliche Ver-
wendung des über den Bedarf bezogenen denaturirten Salzes zu verhüten
und etwaige Zuwiderhandlungen gegen die bestehenden Vorschriften zur Be-
strafung zu bringen. «
Von dem für landwirthschaftliche oder gewerbliche Zwecke abgabenfrei ver-
abfolgten Salze, mit Ausnahme des zur Natronsulphat= und Sodafabrikation
bestimmten, kann als Ersatz für die durch die Kontrole erwachsenden Kosten.
eine Kontrolgebühr von zwei Silbergroschen (sieben Kreuzern) für den
Zentner erhoben werden.
Wird die Denaturirung des Salzes an anderen Orten als an der gewöhn-
lichen Amtsstelle, z. B. in einem Privatlager für Salz oder in den Ge-
werbsräumen des Empfängers vorgenommen, so kann von Seiten der Steuer-
verwaltung der Ersatz der Kosten für den dadurch bedingten Mehraufwand
an Beamtenkräften, soweit diese Kosten nicht durch die Erhebung der unter
Nr. 22 erwähnten Kontrolgebühr von dem betreffenden Salz Deckung finden,
in Anspruch genommen werden.
Hinsichtlich der Bereitung und des Verkaufs des denaturirten Salzes auf
den Salzwerken finden außer den vorstehenden Bestimmungen die bezüglichen
Vorschriften der Instruktionen in Betreff der Erhebung und Kontrolirung
der Salzabgabe auf den Staats-Salzwerken und beziehungsweise auf den
Privatsalinen Anwendung. Die Besitzer chemischer Fabriken, in welchen
Salz als Nebenprodukt gewonnen wird, haben in fraglicher Hinsicht, außer
den vorstehenden Bestimmungen, die wegen Kontrolirung dieser Fabriken er-
theilten besonderen Vorschriften zu beobachten.
Weimar am 28. Juli 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef:
K. Bergfeld.
Weimar. — Hof- Buchdiuckerei.