Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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zetteln und Bescheinigungen zu prüfen, ob die Entnehmer des denaturirten 
Salzes zum abgabefreien Bezuge desselben berechtigt waren, und ob sie das 
angegebene Gewerbe überhaupt und in einem der Entnahme entsprechenden 
Umfange betrieben haben. Nach Umständen sind von Seiten der gedachten 
Aemter weitere Ermittelungen vorzunehmen, um eine mißbräuchliche Ver- 
wendung des über den Bedarf bezogenen denaturirten Salzes zu verhüten 
und etwaige Zuwiderhandlungen gegen die bestehenden Vorschriften zur Be- 
strafung zu bringen. « 
Von dem für landwirthschaftliche oder gewerbliche Zwecke abgabenfrei ver- 
abfolgten Salze, mit Ausnahme des zur Natronsulphat= und Sodafabrikation 
bestimmten, kann als Ersatz für die durch die Kontrole erwachsenden Kosten. 
eine Kontrolgebühr von zwei Silbergroschen (sieben Kreuzern) für den 
Zentner erhoben werden. 
Wird die Denaturirung des Salzes an anderen Orten als an der gewöhn- 
lichen Amtsstelle, z. B. in einem Privatlager für Salz oder in den Ge- 
werbsräumen des Empfängers vorgenommen, so kann von Seiten der Steuer- 
verwaltung der Ersatz der Kosten für den dadurch bedingten Mehraufwand 
an Beamtenkräften, soweit diese Kosten nicht durch die Erhebung der unter 
Nr. 22 erwähnten Kontrolgebühr von dem betreffenden Salz Deckung finden, 
in Anspruch genommen werden. 
Hinsichtlich der Bereitung und des Verkaufs des denaturirten Salzes auf 
den Salzwerken finden außer den vorstehenden Bestimmungen die bezüglichen 
Vorschriften der Instruktionen in Betreff der Erhebung und Kontrolirung 
der Salzabgabe auf den Staats-Salzwerken und beziehungsweise auf den 
Privatsalinen Anwendung. Die Besitzer chemischer Fabriken, in welchen 
Salz als Nebenprodukt gewonnen wird, haben in fraglicher Hinsicht, außer 
den vorstehenden Bestimmungen, die wegen Kontrolirung dieser Fabriken er- 
theilten besonderen Vorschriften zu beobachten. 
Weimar am 28. Juli 1872. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef: 
K. Bergfeld. 
Weimar. — Hof- Buchdiuckerei.
	        
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