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Ministerium, beschlossen, der Schützengesellschaft zu Teichwolframsdorf, auf ihr
Ausuchen, die Rechte einer juristischen Persönlichkeit zu ertheilen, was hiermit zur
öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 29. Juli 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
(119| III. Mit dem ehemaligen Kurfürstlich Hessischen Konsistorium in Kassel war
im Jahr 1836 vereinbart worden, daß auch im Kurfürstenthum Hessen, wie dies-
seits, als Regel gelten solle, daß Brautpaare, wenn der eine Theil dem Groß-
herzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach, der andere Theil aber dem Kurfürstenthum
Hessen angehöre, sich am Wohnort der Braut trauen zu lassen hätten.
Nachdem in dem diesseitigen Regulativ über Aufgebote und Trauungen vom
29. Juni 1867 (Reg.-Blatt vom Jahre 1867 Seite 129 flg.) die Kompetenz
zur Vornahme der Tranungen innerhalb des Großherzogthums anders geordnet
worden ist, so sind jetzt mit dem Königlich Preußischen Konsistorium zu Kassel für
den Bereich dieses Konsistoriums hinsichtlich der Kompetenz zur Vornahme der
Trauung in den Fällen, wenn Bräutigam oder Braut oder beide Brautleute des
einen Staates von einem Pfarrer des andern Landes getraut werden sollen, fol-
gende Bestimmungen bis auf Weiteres vereinbart worden:
S. 1.
Die Trauung gebührt in den erwähnten Fällen dem zuständigen Pfarrer im
Wohnorte der Brant, jedoch wird, wenn hiervon der Wohnort des Bräutigams
oder der künftige Wohnort der Brautleute verschieden ist, denselben freigestellt, sich
von dem zuständigen Pfarrer in dem einen oder dem anderen dieser Wohnorte
trauen zu lassen. Die Stolgebühren sind in solchem Fall immer nur einmal und
zwar von dem Pfarrer zu erheben, der die Trauung vollzieht.
Hierbei ist nur der wesentliche Wohnort (domicilium fixum), bei
denen aber, welche einen eigenen Wohnort dieser Art noch nicht haben, der Wohn-
ort der Eltern maßgebend. Doch soll für Schutzgenossen, welche, ohne der Orts-
gemeinde anzugehören, in derselben einen, wenn auch nur zeitweiligen, Aufenthalt
in selbstständigen Verhälmmissen genommen haben, namentlich für Pächter am Orte
der Pachtung, für Personen, die in Privatdienst oder Arbeit stehen, ohne zum