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Haushalt ihrer Dienstherrn oder Arbeitgeber zu gehören, solcher zeitweiliger Aufent-
haltsort als wesentlicher Wohnort gelten.
8. 2.
Wollen sich in den erwähnten Fällen die Brautleute von einem andern
Pfarrer, als dem, durch welchen nach 8. 1 die Trauung erfolgen können soll,
trauen lassen, so soll ihnen auch dies bezüglich gegen die diesfalls bestehende ge-
setzliche Dispensationsabgabe gestattet sein, jedoch nicht eher, als nachdem sie ein
amtliches Zeugniß (Dimissoriale) von dem zuständigen Pfarrer im Wohnorte der
Braut darüber beigebracht haben, daß sie gehörig aufgeboten worden sind oder
wegen des Aufgebotes Dispensation erlangt haben und daß kein Ehehinderniß her-
vorgetreten ist, auch daß sie die Stolgebühren an diesen Pfarrer und nicht minder
die erwähnte gesetzliche Dispensationsabgabe, soweit solche in dem betreffenden
Staate besteht, entrichtet haben.
Dieses wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 30. Juli 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Stichling.
(120|] IV. In Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, haben Se.
Königliche Hoheit, der Erbgroßherzog, gnädigst geruhet, für die beantragte Expro-
priation Behufs der landespolizeilich genehmigten Erweiterung der Bahnhofsanlage
zu Weimar
den Großherzoglichen Bezirks-Direktor Dr. jur. Flemming, hier,
zum Expropriations-Kommissar zu ernennen, was hierdurch bekannt gemacht wird.
Weimar am 2. August 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
[121) V. In dem von der Weimar-Geraer Eisenbahn-Gesellschaft gedruckt über-
reichten und in Nr. 28 des Regierungs-Blatts für das Großherzogthum vom
30. Juli d. J. eben so mit algedruckten Gesellschafts-Statut sind folgende zwei
Druck= bezüglich Schreibfehler untergelaufen:
1) In §. 39 ist statt des §. 18 Nr. 3 der §. 18 Nr. 4 zu citiren.