Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

383 
Haushalt ihrer Dienstherrn oder Arbeitgeber zu gehören, solcher zeitweiliger Aufent- 
haltsort als wesentlicher Wohnort gelten. 
8. 2. 
Wollen sich in den erwähnten Fällen die Brautleute von einem andern 
Pfarrer, als dem, durch welchen nach 8. 1 die Trauung erfolgen können soll, 
trauen lassen, so soll ihnen auch dies bezüglich gegen die diesfalls bestehende ge- 
setzliche Dispensationsabgabe gestattet sein, jedoch nicht eher, als nachdem sie ein 
amtliches Zeugniß (Dimissoriale) von dem zuständigen Pfarrer im Wohnorte der 
Braut darüber beigebracht haben, daß sie gehörig aufgeboten worden sind oder 
wegen des Aufgebotes Dispensation erlangt haben und daß kein Ehehinderniß her- 
vorgetreten ist, auch daß sie die Stolgebühren an diesen Pfarrer und nicht minder 
die erwähnte gesetzliche Dispensationsabgabe, soweit solche in dem betreffenden 
Staate besteht, entrichtet haben. 
Dieses wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 30. Juli 1872. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
(120|] IV. In Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, haben Se. 
Königliche Hoheit, der Erbgroßherzog, gnädigst geruhet, für die beantragte Expro- 
priation Behufs der landespolizeilich genehmigten Erweiterung der Bahnhofsanlage 
zu Weimar 
den Großherzoglichen Bezirks-Direktor Dr. jur. Flemming, hier, 
zum Expropriations-Kommissar zu ernennen, was hierdurch bekannt gemacht wird. 
Weimar am 2. August 1872. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
[121) V. In dem von der Weimar-Geraer Eisenbahn-Gesellschaft gedruckt über- 
reichten und in Nr. 28 des Regierungs-Blatts für das Großherzogthum vom 
30. Juli d. J. eben so mit algedruckten Gesellschafts-Statut sind folgende zwei 
Druck= bezüglich Schreibfehler untergelaufen: 
1) In §. 39 ist statt des §. 18 Nr. 3 der §. 18 Nr. 4 zu citiren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.