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[139) IV. Nachdem von der Direktion der Hannoverschen Lebens-Ver—
sicherungs-Anstalt an Stelle des Kaufmanns Karl Görner zu Weimar der Tuch-
händler August Querndt zu Apolda zum Haupt-Agenten der Gesellschaft für
das Großherzogthum ernannt worden ist: so wird solches, unter Rückbezug auf
die Ministerial-Bekanntmachung vom 12. April d. J. (Reg.-Blatt Nr. 18) hier-
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 5. Oktober 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
(140] V. Zur Entscheidung entstandener Zweifel über den Sinn und das gegen-
seitige Verhältniß der in den Anmerkungen 2 und 3 des §. 79 des Gesetzes über
Sporteln und Gebühren in Gerichts= und Verwaltungssachen vom 31. Angust
1865 enthaltenen Vorschriften und im Interesse einer gleichmäßigen Anwendung
derselben wird auf dem Grunde des §. 19 des angezogenen Gesetzes nachstehende
doctrinäre Interpretation ertheilt:
1) Wenn die Vornahme desjenigen Geschäfts oder derjenigen mehreren Ge-
schäfte, welche die Absendung einer Gerichts-Deputation an einen außerhalb
der Flur des Gerichtssitzes gelegenen Ort ursprünglich veranlaßt haben,
und die Vornahme anderer, erst bei dem Erscheinen der Deputation an
diesem Orte beantragter Geschäfte zusammen mit Einschluß der Hin-
und Herreise keine längere Zeit, als höchstens sechs Stunden in An-
spruch nehmen, so sind die hiernach (§. 82 Absatz 1 des Sportelgesetzes)
zu berechnenden halbtägigen Diäten nebst den Transportkosten unter
die verschiedenen Angelegenheiten (die ursprünglichen und die erst am Expe-
ditionsorte beantragten) verhältnißmäßig zu vertheilen. Das Nämliche findet,
wenn die ursprünglichen Geschäfte einschließlich der Hin= und Herreise allein
schon mehr, als sechs Stunden erfordern und außerdem noch im Laufe
desselben Tags am Expeditionsorte neu beantragte Geschäfte erledigt werden,
hinsichtlich der dann zu liquidirenden Diäten eines ganzen Tags und der
Transportkosten statt. (§. 79 Anmerkung 2 des Sportelgesetzes.)
Verrichtungsgebühren sind in dem einen, wie in dem anderen Falle
nicht zu berechnen.
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