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Von dieser Beschränkung sollen jedoch bis auf Weiteres nachstehend genannte
Mittel:
Acidum hydrochloricum,
Acidum hydrochloricum crudum,
Acidum nitricum,
Acidum nitricum crudum,
Acidum nitricum fumans,
Acidum sulfuricum,
Acidum sulfuricum crudum,
Cuprum aceticum,
Cuprum sulfuricum,
Gutti,
Kali causticum fusum,
Liquor Kali Caustici,
Liquor Natri caustici,
Plumbum aceticum,
Cerussa,
Lithargyrum,
Spiritus Sinapis,
Zincum sulfuricum,
insoweit, als dieselben zu Zwecken der Haushaltung, der Landwirthschaft, der
Künste und Handwerke oder des Luxus (§. 101 Absatz 1 der Medizinal-Ordnung)
von den Apothekern verkauft werden, nicht betroffen sein.
S. 7.
Zur Verhütung von Verwechselungen beim Geschäftsbetrieb in den Apotheken
sind die Gefaße und Behiltnisse für die Arzneimittel der Tabula B und der
Tabula C mit Signaturen zu versehen, die eine besondere, für jede dieser beiden
Kategorien gleichmäßige, dieselben aber sowohl unter einander, als auch von den
Signaturen der übrigen (indifferenten) Arzneimittel auffallend sich unterscheidende
Farbe haben.
S. 8.
Entstehen hinsichtlich eines Mittels, welches in keiner der in den §§. 3, 4
und 5 aufgeführten Klassen genannt ist., insbesondere hinsichtlich eines neuen Mit-
tels Zweifel, ob solches in eine dieser Klassen gehöre und bezüglich in welche,