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nöthigen Verhandlungen wegen Beschlagnahme von Forderungen und wegen
Subhastation von Grundstücken.“
§. 2.
Zu §. 8 des Sportelgesetzes.
In §. 8 I. a. treten an Stelle der Worte:
„1I) in den sportelfreien Angelegenheiten des §. 6 Nr. 1— 4“
die folgenden:
1) in den sportelfreien Angelegenheiten des §. 6 Nr. 1 — 4 und Nr. 22;
S. 3.
Zu F. 21 Nr. 6 des Sportelgesetzes.
Der Sportel-Ansatz von 10 Sgr. bis 1 Thlr. findet auch für Entschei-
dungen der Großherzoglichen Revisions-Kommission statt, soweit für dieselben nicht
ein höherer Ansatz vorgeschrieben ist.
8. 4
An Stelle des 8. 52 des Sportelgesetzes, welcher aufgehoben wird, tritt nach-
stehende Bestimmung:
Pfandscheine für Darlehen aus Kirchen-Aerarien, Pfarreien und Schul-
Fonds (8. 6 Nr. 13) unterliegen, so lange sie die Summe von 100 Thlr.
nicht übersteigen, nur der Hälfte der in 88. 46 und 50 bestimmten Ansätze.
g. 5.
Zu F. 57 des Sportelgesetzes.
Die Anmerkung 1 in §. 57 des Sportelgesetzes ist aufgehoben.
Die Anmerkung 2 erhält folgende Fassung:
Bürgschaften, Verzichts= oder Kautions-Leistungen, welche gerichtlich errichtet,
niedergeschrieben oder anerkannt und beurkundet werden, sind, insofern sie sich
nicht als Verzichte auf das Vorzugsrecht einer Hypothek oder eines Privile-
giums zu Gunsten eines anderen Gläubigers darstellen, nach §. 20 des
Sportelgesetzes zu liquidiren.