Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

406 
(144) II. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist dem Herrn Ernest Solvay in Couillet bei Brüssel, ein Erfindungs- 
Patent auf Verbesserungen in der Darstellung des kohlensauern und doppelt kohlen- 
saueren Natrons und deren Nebenprodukte, sowie auf die für diese Fabrikation 
angewendeten Apparate, nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Mi- 
nisterium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen 
und Bedingungen sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 
3. März 1843 (Reg.-Blatt v. J. 1843 S. 13— 16) angegeben und begründet 
sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerecchnet, für den Umfang 
des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahres- 
frist durch ein obrigkeitlich beglanbigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium nachgewiesen wird, daß die Erfindung im Großherzogthum in Ausfüh- 
rung gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden 
ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 15. Oktober 1872. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schmith. 
(145| III. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist dem Herrn Gustav Müller, zu Hannover, ein Erfindungs-Patent 
auf Verbesserungen an einem Apparate zum selbstständigen Anzünden von Gas- 
flammen, nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium nieder- 
gelegten Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, 
sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 
(Reg.-Blatt v. J. 1843 S. 13.— 16) angegeben und begründet sind, auf die 
Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großher- 
zogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahres- 
frist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthum 
zur Ausführung gebracht sei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.