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Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden
ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 18. Oktober 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
[146) IV. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, ist dem Civil- Ingenieur Gustav Adolph Buchholtz, zu Dresden, ein
Erfindungs-Patent a) auf eine neue und eigenthümliche Getraideschälmaschine,
b) auf eine neue und eigenthümliche Griesmaschine mit Griesputzmaschine, nach
Maßgale der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnungen
und Beschreibungen unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen
Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt v. J.
1843 S. 13— 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren,
von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.
Diese Patente sind jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahres-
frist durch obrigkeitlich beglaubigte Zeugnisse bei dem unterzeichneten Staats-Mi-
nisterium nachgewiesen wird, daß die gedachten Erfindungen im Großherzogthum
zur Ausführung gebracht seien.
Nachdem die desfallsigen Urkunden unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden
sind, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 18. Oktober 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
147) V. Zufolge höchster Entschliehung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, ist den Herren Edwin Brainard und Hugo Nehrlich zu Carlsruhe
ein Erfindungs= Patent auf eine Einrichtung zur Abführung von Dunstniederschlägen
aus Eishäusern, Eisschränken, Gähr= und Lagerkellern nach Maßgabe der bei dem
unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter
allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der
Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt v. J. 1843 S. 13— 16)
angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an
gerechnet, für dem Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.