Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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8. 6. 
Zu F. 70 des Sportelgesetzes. 
An Stelle der Bestimmung: 
„Für die Erlaubniß zur Annahme eines fremden Familien-Namens oder 
Wappens . ... 15—50 Thlr.“ 
tritt die folgende: 
Für die Erlaubniß zur Amahme eines remben Familien = Namens oder 
Wappens . . 2—50 Thlr. 
S. 7. 
Zu F. 72 des Sportelgesetzes. 
An Stelle der Bestimmungen unter Ziffer 4 und 5 treten folgende: 
4) Abolitinn: 1 Thlr. — Sgr. — Pf. 
bis 100 „ — „ — „ 
5) Straferlasse und Strafverwandlungen. 
mit Vorbehalt der etwaigen Geldsum- 
me, welche an die Stelle der verwan- 
delten Strafe trit . — Thlr. 10 Sgr. 
bis 10 
# 7!? 7? 
S. 8. 
Zu F. 89 des Sportelgesetzes. 
Die Bestimmung im ersten Satze unter I. — mit Einschluß des Gebühren- 
satzes für den Protokollführer — findet auch auf die Prüfung eines Förster- 
Kandidaten (die Förster-Prüfung) Anwendung. 
S. 9. 
Zu §. 108 des Sportelgesetzes. 
In §. 108, 1 werden die Gebührensätze unter a., „für das Ab- und Zu- 
schreiben jusammen bei walzenden Grundstücken“ aufgehoben und treten an deren 
Stelle die folgenden: 
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