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Urkundlich ist diese Verordnung von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatssiegel versehen worden.
So geschehen und gegeben Weimar am 6. November 1872.
r Carl Alexander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Zweiter Nachtrag
zu der Verordnung über das Leseholzsammeln
vom 8. September 1851.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(155] I. Zufolge höchster Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
ist dem Fabrikbesitzer Herrn Johann Heinrich Ferdinand Kienast, zu Berlin, ein
Erfindungs-Patent auf einen Heizapparat zum Zwecke der Erwärmung von Eisenbahn-
Coupces mit erwärmter Luft nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-
Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen
und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom
3. März 1843 (Reg.-Blatt v. J. 1843 S. 13— 16) angegeben und begründet
sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang
des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahres-
frist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats-
Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthum zur
Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden,
wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 2. November 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements--Chef:
Schmith.