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(156] II. Da sich eine neue Ordnung der Parochial-Verhältnisse der Garnison-
kirche zu Weimar nöthig macht, so wird nach vorgängigem Gehör der Vorstände
der Stadt= und der Hof-Kirchgemeinde daselbst im Einvernehmen mit dem Groß-
herzoglichen Kirchenrath unter höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit,
des Großherzogs, an Stelle der in dem Regulativ über die Parochial-Verhält-
nisse zwischen der Hofkirche, der Stadtkirche und der Garnisonkirche zu Weimar
vom 1. Dezember 1827 enthaltenen Bestimmungen, welche hierdurch aufge-
hoben werden, verordnet, was folgt:
1) Zur Parochie der Garnisonkirche (und zwar ausschließlich zu dieser
Parochie) sind in Bezug auf alle kirchliche Handlungen — die Begräbnisse
einbegriffen — zu rechnen:
a) sämmtliche im aktiven Dienst befindliche Militärpersonen des in Weimar
locirten Truppentheils, wie solche in der Anlage zum Militär-Straf-
gesetztuch für das Deutsche Reich vom 20. Juni d. J. aufgeführt sind;
b) die mit Inaktivitätsgehalt, Wartegeld oder Pension entlassenen Offiiere
des Deutschen Heeres, so lange sie den Militär-Gerichtsstand behalten;
) die Frauen und im väterlichen Hause sich befindenden Kinder der unter
a und b genannten Militärpersonen. — Witwen und Kinder verstorbener
Militärpersonen treten zur Civilgemeinde über.
2) Die Großherzoglichen Husaren und Gensdarmen, ingleichen die bei dem
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Waiseninstitute, bei dem Zuchthause und bei dem Zwangsarbeitshause an-
gestellten Individuen, wie die Familienglieder aller dieser Personen sollen
zur Parochie der Hofkirche gewiesen sein.
Auch sollen alle unter Ziffer 1 nicht mit begriffenen in Ruhestand
versetzten uniformirten Militärpersonen, welche bisher nach der Bestimmung
unter II. 1 des Regulativs vom 1. Dezember 1827 zur Parochie der
Garnisonkirche gehört haben, für ihre Person mit ihren Familiengliedern
fernerhin bis zu ihrem Abgang zur Parochie der Hofkirche gehören.
Die kirchlichen Handlungen in der Garnisongemeinde werden von dem Mi-
litärgeistlichen vorgenommen. Die Vornahme derselben durch einen andern
Geistlichen ist an sich nicht ausgeschlossen, jedoch bedarf es hierzu der Ein-
willigung des Militärgeistlichen, und was insbesondere die Trauungen an-
langt, eines Dimissoriale von Seiten desselben. Dem Großherzoglichen
Kirchenrath ist jedoch vorbehalten, dieserhalb Dispensation zu ertheilen.
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