416
4 Die kirchlichen Aufgebote erfolgen an den Sonntagen, an welchen die ge—
ordneten besondern Militärgottesdienste gehalten werden, in diesen, außerdem
in den Gottesdiensten der Hofkirche.
5) Für die Garnisongemeinde sind besondere Kirchenbücher (Tauf-, Trau= und
Sterbe-Register) zu führen. Die Führung liegt dem Kirchner unter Ober-
aufsicht des Militärgeistlichen ob. Die Kirchenbuchs-Auszüge werden von
dem Militärgeistlichen beglaubigt. Die betreffenden Kosten theilen sich
zwischen diesem Geistlichen und dem Kirchner.
Weimar am 6. November 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.
Regulativ
über die Parochial-Verhältnisse der
Garnisonkirche zu Weimar.
(157] III. Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, guädigst bestimmt
haben, daß mit dem 1. Januar 1873
1) der zur Zeit dem Bezirke des Justizamts Kaltennordheim angehörige Ort
Zillbach dem Justizamtsbezirke Dermbach und in Folge dessen
auch dem Rechnungsamts= und Kirchen-Inspektions-Bezirke
sowie der Diözese Dermbach einverleibt,
2) der zur Zeit dem Justizamtsbezirke Dermbach zugehörige Ort Fischbach
dagegen von diesem Bezirke abgezweigt und demjenigen des Justizamts
und Rechnungsamts, der Kirchen-Inspektion und Diörcese Kal-
tennordheim zugetheilt werde, übrigens aber die Filial-Orte von
Fischbach im Amtsbezirke, Kirchen-Inspektions= und Diözesan-Bezirke von
Dermbach verbleiben,
so wird dieß zur Nachricht und Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Weimar am 18. November 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen. Departement des Großherzoglichen Hauses und
G. Thon. des Kultus und Departement der Justiz.
Stichling.