Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Zegierungs-Blatt 
für da 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 39. Weimar. 12. Dezember 1872. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(160] I. In Veranlassung und zur Ergänzung des Art. 361 Ziffer 6 des 
Strafgesetzbuchs wird Seitens des unterzeichneten Ministerial--Departements hiermit 
verordnet und zur öffentlichen Kenntniß und Nachachtung gebracht: 
8. 1. 
Eine Weibsperson ist nach Art. 361 Ziffer 6 und bezüglich Art. 362 des 
Strafgesetzbuchs zu bestrafen, wenn sie gewerbmäßig Unzucht treibt und: 
1) aus einem Wohnhause heraus Mannspersonen durch Worte, Winke, Zeichen 
oder durch andere Kundgebungen anlockt, 
2) in öffentlichen Lokalen, auf der Straße, den öffentlichen Plätzen, in Theatern 
oder sonst an öffentlichen Orten sich auffällig zeigt und Mannspersonen 
durch Worte, Winke, Zeichen oder andere Kundgebungen anlockt. 
Geschehen die unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Handlungen von der betref- 
fenden Frauensperson zwar zum Zwecke, ihr zum gewerbmäßigen Treiben von 
Unzucht Gelegenheit zu verschaffen, aber ohne daß nachweislich unzüchtige Hand- 
lungen bei der fraglichen Gelegenheit vorgenommen worden sind, so tritt Haft bis 
zu 14 Tagen ein. 
§. 2. 
Gewinnt die Polizeibehörde nach Erörterung der vorliegenden Anzeigen und 
Gehör der Betheiligten die Ueberzeugung, daß eine Weibsperfon fortgesetzt auf 
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