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Zegierungs-Blatt
für da
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 39. Weimar. 12. Dezember 1872.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(160] I. In Veranlassung und zur Ergänzung des Art. 361 Ziffer 6 des
Strafgesetzbuchs wird Seitens des unterzeichneten Ministerial--Departements hiermit
verordnet und zur öffentlichen Kenntniß und Nachachtung gebracht:
8. 1.
Eine Weibsperson ist nach Art. 361 Ziffer 6 und bezüglich Art. 362 des
Strafgesetzbuchs zu bestrafen, wenn sie gewerbmäßig Unzucht treibt und:
1) aus einem Wohnhause heraus Mannspersonen durch Worte, Winke, Zeichen
oder durch andere Kundgebungen anlockt,
2) in öffentlichen Lokalen, auf der Straße, den öffentlichen Plätzen, in Theatern
oder sonst an öffentlichen Orten sich auffällig zeigt und Mannspersonen
durch Worte, Winke, Zeichen oder andere Kundgebungen anlockt.
Geschehen die unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Handlungen von der betref-
fenden Frauensperson zwar zum Zwecke, ihr zum gewerbmäßigen Treiben von
Unzucht Gelegenheit zu verschaffen, aber ohne daß nachweislich unzüchtige Hand-
lungen bei der fraglichen Gelegenheit vorgenommen worden sind, so tritt Haft bis
zu 14 Tagen ein.
§. 2.
Gewinnt die Polizeibehörde nach Erörterung der vorliegenden Anzeigen und
Gehör der Betheiligten die Ueberzeugung, daß eine Weibsperfon fortgesetzt auf
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