Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Für jedes Item: 
wenn das Item nicht über 5 Are hält — Sgr. 
11 11 11 11 11 7y 77 
11 11 11 77 77 30 77 7" 
7’ 11 1 11 1 50 7r 7y 
11 77 7r 7y 77 70 
„ „ „ 1 Hektar 
7! 
„ „ 5% barüber hinaus hält 
daneben noch besonders von jedem Wohnhaus: 
in Städtten 
im Uebrigen 
8. 10. 
Zu F. 110 des Sportelgesetzes. 
1 „ 
2 77 
3 „ 
4 „ 
5 „ 
6 „ 
4 " 
3 
6 Pf. 
In §. 110 A. werden die Bestimmungen unter I. aufgehoben und treten an 
deren Stelle die folgenden: 
I. Für Karten-Kopieen und Extrakte. 
1) Für Kopieen von Flur= oder Spezial-Karten und für Erx- 
trakte aus diesen Karten: 
a) wenn die Karte im Maaßstabe von 1: 1000 
dargestellt ist 
für jedes Hektar . 
und außerdem noch von jeder in bieser bus- 
besonders abgegrenzten Parzelle . 
bis 
für jede Hofraithe aber 
bis 
b) wenndie Karteim Maaßstabe von 1: 2000 hergestellt ist: 
von jedem Hektar bei einer durchschnittlichen Par- 
zellirung bis zu 7,5 Aren, 
„ 15535 
! e.n 260 
außerdem noch für jede Hofraitze wiebei lit. a, 
1 Sgr. 
77 
2 „ 
— 
2 „ 
2 „ 
1 „ 
1 „ 
1 
9 Pf.
	        
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