Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Sestimmungen 
zur 
Ausführung des Gesetzes wegen Erbebung der Brausteuer 
vom 31. Mai 1872. 
Zur Ausführung des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 
1872 werden in Gemäßheit des §. 43 dieses Gesetzes die folgenden näheren Vor- 
schriften ertheilt. 
1) Zu S. 1. 
a) Unter „Getreide“ (Ziffer 1) ist Getreide aller Art, auch Mais und Buch- 
weizen zu verstehen, gleichviel ob diese Stoffe in Körnern oder geschrotet, gemalzt 
oder ungemalzt, trocken oder angefeuchtet (gesprengt) zur Waage gestellt werden. 
b) Grüne Stärke (§. 1 Ziffer 3 des Gesetzes) ist die mit Wasser getränkte 
Rohstärke, welche bei der Stärkebereilung nach dem Ablassen des überstehenden 
Wassers in den Absatzkästen verbleibt. Sie hat bei einem Wassergehalt von mindestens 
30 bis zu 33 Prozent die Konsistenz eines steifen Teiges, bildet zusammenhängende 
Massen und kann durch Druck mit der Hand zusammengeballt oder sonst geformt 
werden, ohne daß dabei Wasser abfließt. 
Fehlen dem als grüne Stärke angemeldeten Braustoffe die vorerwähnten Eigen- 
schaften zur Zeit der Einmaischungs-Abfertigung (§. 20 des Gesetzes), so ist für 
denselben die Versteuerung als trockene Stärke (§. 1 Ziffer 4) in Anspruch zu 
nehmen. In zweifelhaften oder streitigen Fällen ist der Wassergehalt der Stärke 
durch Austrocknen an der Luft nach folgendem Verfahren festzustellen. Es wird eine 
Menge von etwa 20 bis 25 Grammen Stärke abgewogen, auf einen Porzellanteller 
geschüttet, sodann zertheilt und während mehrerer Tage in gewöhnlicher Stuben- 
wärme sich selbst überlassen. Die ausgetrocknete Stärke wird aufs neue verwogen 
und der ermittelte Gewichtsunterschied im Verhältniß zu dem ursprünglichen Gewicht 
ergiebt den Wassergehalt der Stärke. Die Feststellung erfolgt durch die Hebestelle, 
welcher eine von den Ausfsichtsbeamten und dem Brauer einzusiegelnde Probe, deren 
Gewicht sofort nach der Entnahme festzustellen, einzureichen ist. 
J) Zu den nicht näher benannten Malzsurrogaten, welche nach der Ziffer 7 
im §. 1 des Gesetzes dem Steuersatze von 1 Thlr. 10 Sgr. unterliegen, gehören 
nur solche beim Brauen verwendete Stoffe, welche alkoholbildende Substanzen (wie 
Stärkemehl oder gährungsfähigen Zucker) als wesentliche Bestandtheile enthalten. 
Dahin sind unter anderen zu rechnen: der Honig, sowie jede Art von Obst 
(frisch oder getrocknet), ferner zucker= oder stärkemehlhaltige Feldfrüchte, insonderheit 
Rüben. 
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