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Dagegen kann z. B. das Glycerin, welches neuerdings in wasserhell gereinigter
Gestalt als sogenanntes „Saccharin“ dem Bier vielfach zur Verbesserung des Ge-
schmacks zugesetzt wird, als ein Prodult aus thierischen Fetten ebenso wenig zu den
Malzsurrogaten gezählt werden, wie etwa der Hopfen, die Quassia oder ähnliche
Bier-Würzmittel.
2) Zu §. 3.
Feststellung des Nettogewichts der Branstoffe.
Das der Versteuerung zu Grunde zu legende Nettogewicht ist entweder durch.
Verwiegung der Braustoffe allein oder in der Weise zu ermitteln, daß das Brutto-
gewicht der Maischpost festgestellt und von demselben das nach der Entleerung zu
ermittelnde Gewicht der Umschließung abgezogen wird.
Kommen in der Brauerei die Braustoffe regelmäßig in Säcken von derselben.
Beschaffenheit und Größe zur Waage, so sind Probeverwiegungen zulässig.
Bestehen in einer Brauerei besondere Einrichtungen, vermöge welcher die Brau-
stoffe unverpackt in Kasten oder sonstigen festen Behältern zur Waage abgelassen
werden, so ist dabei zu unterscheiden, ob ein solcher Kasten oder Behälter von der
Waage selbst getrennt ist, oder mit letzterer ein zusammengehörendes Ganze der
Art bildet, daß die Waage im Gleichgewicht steht, wenn keine Gewichte aufliegen
und der Behälter leer ist. In letzterem Falle ist selbstverständlich das jedesmal
ermittelte Gewicht zugleich das Nettogewicht, dessen Richtigstellung im Falle des-
Bedürfnisses durch sogenannte Tarirkästchen auf Kosten des Braners zu sichern ist.
Im ersteren Falle dagegen ist das Gewicht der Behälter jedesmal entweder vor
ihrer Befüllung oder nach ihrer Entleerung besonders festzustellen und von dem
Bruttogewicht der Maischpost abzuziehen. Doch kann auch, sofern eine Vertauschung
oder Gewichtsänderung solcher Behälter entweder nach ihrer Beschaffenheit nicht
zu befürchten oder durch Anlegung amtlicher Identitätszeichen zu verhüten ist, eine
Tarirung derselben, vorbehaltlich periodischer Nachprüfungen, ein- für allemal er-
folgen. Der Brauereibesitzer hat alsdann auf Verlangen der Steuerbehörde die
solcher Art ermittelte Tara auf dem Behaälter selbst deutlich bezeichnen zu lassen
und jede demnächst etwa beabsichtigte Veränderung in der Größe oder Konstruktion
des Behälters der Steuerbehörde vorher schriftlich anzuzeigen. Das Ergebniß der
Tarirungen wird von den Aufsichtsbeamten im Brausteuerbuche (Muster G Spalte
„Sonstiger Revisionsbefund“) beziehungsweise im Revisions-Notizbogen (Nr. 15).
vermerkt.