Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Dagegen kann z. B. das Glycerin, welches neuerdings in wasserhell gereinigter 
Gestalt als sogenanntes „Saccharin“ dem Bier vielfach zur Verbesserung des Ge- 
schmacks zugesetzt wird, als ein Prodult aus thierischen Fetten ebenso wenig zu den 
Malzsurrogaten gezählt werden, wie etwa der Hopfen, die Quassia oder ähnliche 
Bier-Würzmittel. 
2) Zu §. 3. 
Feststellung des Nettogewichts der Branstoffe. 
Das der Versteuerung zu Grunde zu legende Nettogewicht ist entweder durch. 
Verwiegung der Braustoffe allein oder in der Weise zu ermitteln, daß das Brutto- 
gewicht der Maischpost festgestellt und von demselben das nach der Entleerung zu 
ermittelnde Gewicht der Umschließung abgezogen wird. 
Kommen in der Brauerei die Braustoffe regelmäßig in Säcken von derselben. 
Beschaffenheit und Größe zur Waage, so sind Probeverwiegungen zulässig. 
Bestehen in einer Brauerei besondere Einrichtungen, vermöge welcher die Brau- 
stoffe unverpackt in Kasten oder sonstigen festen Behältern zur Waage abgelassen 
werden, so ist dabei zu unterscheiden, ob ein solcher Kasten oder Behälter von der 
Waage selbst getrennt ist, oder mit letzterer ein zusammengehörendes Ganze der 
Art bildet, daß die Waage im Gleichgewicht steht, wenn keine Gewichte aufliegen 
und der Behälter leer ist. In letzterem Falle ist selbstverständlich das jedesmal 
ermittelte Gewicht zugleich das Nettogewicht, dessen Richtigstellung im Falle des- 
Bedürfnisses durch sogenannte Tarirkästchen auf Kosten des Braners zu sichern ist. 
Im ersteren Falle dagegen ist das Gewicht der Behälter jedesmal entweder vor 
ihrer Befüllung oder nach ihrer Entleerung besonders festzustellen und von dem 
Bruttogewicht der Maischpost abzuziehen. Doch kann auch, sofern eine Vertauschung 
oder Gewichtsänderung solcher Behälter entweder nach ihrer Beschaffenheit nicht 
zu befürchten oder durch Anlegung amtlicher Identitätszeichen zu verhüten ist, eine 
Tarirung derselben, vorbehaltlich periodischer Nachprüfungen, ein- für allemal er- 
folgen. Der Brauereibesitzer hat alsdann auf Verlangen der Steuerbehörde die 
solcher Art ermittelte Tara auf dem Behaälter selbst deutlich bezeichnen zu lassen 
und jede demnächst etwa beabsichtigte Veränderung in der Größe oder Konstruktion 
des Behälters der Steuerbehörde vorher schriftlich anzuzeigen. Das Ergebniß der 
Tarirungen wird von den Aufsichtsbeamten im Brausteuerbuche (Muster G Spalte 
„Sonstiger Revisionsbefund“) beziehungsweise im Revisions-Notizbogen (Nr. 15). 
vermerkt.
	        
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