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3) Zu 8. 4.
Die Grundsätze für die Fixation der Brausteuer enthält die Anlage I.
4) Zu §. 5.
Stenerfreiheit des Haustrunks.
I. Die Anmeldung zur steuerfreien Bereitung des Haustrunks erfolgt seitens
der dazu Berechtigten schriftlich bei der Steuerhebestelle des Wohnorts unter Angabe:
a) der Zahl der zum Haushalte gehörigen Personen über 14 Jahren,
b) des Zeitraums, für welchen die Anmeldung gelten soll.
Die Anmeldung geschieht nach Maßgabe des anliegenden Musters A. in 4.
doppelter Ausfertigung und kann sämmtliche zur steuerfreien Bereitung des Haus-
trunkes Berechtigte derselben Ortschaft umfassen.
Die Ortsbehörde hat die Richtigkeit de angemeldeten Personenstandes auf
der Anmeldung zu bescheinigen.
Vorübergehend angenommene Arbeiter oder Dienstleute werden, wenn sie im
Haushalte Kost und Wohnung erhalten, zum Haushalte gerechnet.
II. Die Anmeldung (I.) dient zugleich als Anmeldungsschein (§. 5 Absatz 2
des Gesetzes). Die Hebestelle hat denselben in der Regel auf die Dauer eines
vollen Kalenderjahres beziehungsweise, wenn die Anmeldung erst im Laufe eines
Jahres stattfindet, für den noch übrigen Theil des Kalenderjahres durch Vermerk
auf der Anmeldung zu ertheilen.
Der Anmeldungsschein kann jedoch nach der Bestimmung der Direktivbehörde
dem Anmeldenden auch auf mehrere — und zwar auf höchstens 5 — hintereinander
folgende Kalenderjahre ertheilt werden. Treten im Laufe eines Jahres Umstände
ein, durch welche die Steuerfreiheit gesetzlich ausgeschlossen wird, so hat der Anmel-
dende hiervon der Hebestelle sofort Anzeige zu machen. In solchem Falle erlischt
die Berechtigung zur Steuerfreiheit mit dem Eintritt der Veränderung.
Das eine Exemplar des Anmeldungsscheins erhält der Anmeldende oder, im
Falle einer gemeinschaftlichen Anmeldung, der Vorstand der betreffenden Ortschaft,
beziehungsweise diejenige Person, welche von dem Anmeldenden hierzu bezeichnet und
auf beiden Exemplaren der Anmeldung anzugeben ist. Das andere Exemplar ver-
bleibt der Hebestelle.
III. Die Aufsichtsbeamten baben von der Richtigkeit der Anmeldungen je nach
der Bestimmung des Hauptamts entweder durchweg oder probeweise an Ort und
Stelle Ueberzeugung zu nehmen und den Revisionsbefund in Spalte 8 der Anmeldung.
zu vermerken.