Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

429 
3) Zu 8. 4. 
Die Grundsätze für die Fixation der Brausteuer enthält die Anlage I. 
4) Zu §. 5. 
Stenerfreiheit des Haustrunks. 
I. Die Anmeldung zur steuerfreien Bereitung des Haustrunks erfolgt seitens 
der dazu Berechtigten schriftlich bei der Steuerhebestelle des Wohnorts unter Angabe: 
a) der Zahl der zum Haushalte gehörigen Personen über 14 Jahren, 
b) des Zeitraums, für welchen die Anmeldung gelten soll. 
Die Anmeldung geschieht nach Maßgabe des anliegenden Musters A. in 4. 
doppelter Ausfertigung und kann sämmtliche zur steuerfreien Bereitung des Haus- 
trunkes Berechtigte derselben Ortschaft umfassen. 
Die Ortsbehörde hat die Richtigkeit de angemeldeten Personenstandes auf 
der Anmeldung zu bescheinigen. 
Vorübergehend angenommene Arbeiter oder Dienstleute werden, wenn sie im 
Haushalte Kost und Wohnung erhalten, zum Haushalte gerechnet. 
II. Die Anmeldung (I.) dient zugleich als Anmeldungsschein (§. 5 Absatz 2 
des Gesetzes). Die Hebestelle hat denselben in der Regel auf die Dauer eines 
vollen Kalenderjahres beziehungsweise, wenn die Anmeldung erst im Laufe eines 
Jahres stattfindet, für den noch übrigen Theil des Kalenderjahres durch Vermerk 
auf der Anmeldung zu ertheilen. 
Der Anmeldungsschein kann jedoch nach der Bestimmung der Direktivbehörde 
dem Anmeldenden auch auf mehrere — und zwar auf höchstens 5 — hintereinander 
folgende Kalenderjahre ertheilt werden. Treten im Laufe eines Jahres Umstände 
ein, durch welche die Steuerfreiheit gesetzlich ausgeschlossen wird, so hat der Anmel- 
dende hiervon der Hebestelle sofort Anzeige zu machen. In solchem Falle erlischt 
die Berechtigung zur Steuerfreiheit mit dem Eintritt der Veränderung. 
Das eine Exemplar des Anmeldungsscheins erhält der Anmeldende oder, im 
Falle einer gemeinschaftlichen Anmeldung, der Vorstand der betreffenden Ortschaft, 
beziehungsweise diejenige Person, welche von dem Anmeldenden hierzu bezeichnet und 
auf beiden Exemplaren der Anmeldung anzugeben ist. Das andere Exemplar ver- 
bleibt der Hebestelle. 
III. Die Aufsichtsbeamten baben von der Richtigkeit der Anmeldungen je nach 
der Bestimmung des Hauptamts entweder durchweg oder probeweise an Ort und 
Stelle Ueberzeugung zu nehmen und den Revisionsbefund in Spalte 8 der Anmeldung. 
zu vermerken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.