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IV. Erlöschen Anmeldungsscheine, welche auf mehrere Jahre ertheilt sind, zu-
folge Veränderungen des Personenstandes ze. vor Ablauf der ursprünglichen Gültig-
keitsdauer, entweder ganz oder nur bezüglich einzelner Berechtigter, so sind dergleichen
Scheine wieder einzuziehen, beziehungsweise von der Hebestelle zu berichtigen.
Nach Ablauf eines Anmeldungsscheines kann derselbe von der Hebestelle durch
Vermerk auf dem vorzulegenden und auf dem bei letzterer befindlichen abgelaufenen
Scheine, unter kurzer Angabe der etwa eingetretenen Veränderung des Personenstandes
und der Dauer der neuen Giltigkeitsfrist prolongirt werden.
V. Die Verabreichung von Bier an solche vorübergehend angenommenen Ar-
beiter oder Dienstleute, welchen keine Wohnung, sondern nur Lohn und Kost ge-
währt wird, gilt nicht als Ablassen gegen Entgelt im Sinne des §. 5 Abs. 3 des
Gesetzes. Die Entziehung der Steuerfreiheit in Folge Mißbrauchs (§. 5 Abf. 4
des Gesetzes) auf bestimmte Zeit erfolgt durch Beschluß des zuständigen Hauptamtes;
dieselbe ist in der Regel nicht unter einem Jahre und nicht über fünf Jahre aus-
zusprechen. Die Entziehung der Steuerfreiheit für immer erfolgt auf Antrag des
Hauptamtes durch die Direktiobehörde. In beiden Fällen steht dem Betheiligten
das Recht der Beschwerde im geordneten Instanzenzuge zu.
5) Zu §. 6.
Die Vorschriften, betreffend die Rückvergütung der Brausteuer bei Versendungen
U.#von Bier in das Ausland enthält die Anlage II.
6) Zu S. 7.
Erstattung der Steuer.
Der Brauer, welcher auf Grund der Bestimmungen unter Ziffer 1 und 2
die Erstattung der erlegten Brausteuer in Anspruch nimmt, hat den Thatbestand
und die Ursachen der unvorhergesehenen Betriebshinderung der Bezirkshebestelle schrift-
lich und der Art rechtzeitig anzuzeigen, daß die Meldung nach dem gewöhnlichen
Laufe der Dinge noch innerhalb vder gesetzlichen Frist von 24 Stunden bei der
Hebestelle eingehen kann, welche ihrerseits den Bezirks-Oberkontroleur unverzüglich
von dem Geschehenen in Kenntniß zu setzen hat.
Der Oberkontroleur, oder in dessen Abwesenheit der am Orte wohnende Auf-
seher oder der Erheber haben ohne Aufschub durch Augenschein, zuverlässige Zeugen,
oder auf sonst geeignetem Wege die Richtigkeit der Anzeige an Ort und Stelle,
unter Zuziehung des Brauers oder seines Stellvertreters, zu prüfen, für das Un-
brauchbarmachen der beschädigten Braustoffe, beziehungsweise der verdorbenen Maische