Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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der Waage ist so zu wählen, daß die Verwiegung in thunlichster Nähe der Ein- 
maischungsstelle erfolgen kann; auch hat der Oberkontroleur Ueberzeugung zu nehmen, 
daß Waage und Gewichte den Vorschriften der Eichordnung vom Juni 1869 ent- 
sprechen und mit dem Eichstempel versehen sind. Rücksichtlich der Aufbewahrungs- 
orte der Braustoffe sind die besonderen Bestimmungen unter Nr. 9 l. und IV. zu 
beachten. Nach dem Ergebniß des Befundes hat der Oberkontroleur seine Geneh- 
migung oder die nach Einvernehmen mit dem Brauer etwa anderweit getroffenen 
Anordnungen auf beiden Exemplaren der Nachweisung an der betreffenden Stelle 
zu bescheinigen. Findet über den Aufstellungsort der Waage oder über die Auf- 
bewahrungsorte der Braustoffe eine Einigung nicht statt, so entscheidet das Hauptamt. 
Nach erfolgter Prüfung und Bescheinigung hat der Oberkontroleur das für die 
Hebestelle bestimmte Exemplar der Nachweisung an diese, unter Beifügung der auf- 
genommenen Vermessungsverhandlungen 2c., zurückzugeben. 
Die Stenerbehörde kann auch im Laufe des Betriebes die Einreichung einer 
neuen Nachweisung der Räume und Gefäße 2c. der Brauerei fordern, wenn die vor- 
handene, nach dem Ermessen des Oberkontroleurs durch Eintragung vieler Zu-= und 
Abgänge unübersichtlich oder sonst untauglich geworden ist. 
II. ) Die nach Abs. 2 §. 9 des Gesetzes erforderlichen Anzeigen über Ver- 
änderungen in den Betriebsräumen oder an den Gefäßen sind nach dem beifolgen- 
c. Sden Muster C. gleichfalls in zwei Ausfertigungen der Hebestelle einzureichen, welche 
—— Loas eine Exemplar, mit ihrer Bescheinigung versehen, dem Anmeldenden zum Aus- 
weise über die geschehene Anzeige zurückstellt. Das zweite Exemplar wird mit der 
Nummer des Inventariums versehen dem Oberkontroleur vorgelegt. 
b) Der Oberkontroleur, beziehungsweise der Steueraufseher, hat von der Rich- 
tigkeit der Anzeige Ueberzeugung zu nehmen, das nach §. 11 des Gesetzes etwa 
Erforderliche zu veranlassen, auch nach Maßgabe der eingetretenen Veränderung die 
in der Brauerei ausliegende Nachweisung der Räume, Gefäße 2c. zu berichtigen; 
das Geschehene ist von ihm auf der Veränderungsanzeige selbst kurz zu bescheinigen, 
und letztere nebst den etwa ausgenommenen Vermessungs-Verhandlungen an die 
Hebestelle zurückzugeben. 
P) Die erledigte Veränderungsanzeige und deren Anlagen werden von der Hebe- 
stelle dem Inventarien-Belagshefte einverleibt und die stattgehabte Veränderung in 
dem Inventarium selbst vermerkt. 
d) Zu den im §. 10 des Gesetzes für den Fall des Besitzwechsels von Brau- 
pfannen vorgesehenen Anzeigen ist ebenfalls das Muster C. in doppelter Ausferti- 
gung zu verwenden. 
 
	        
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