Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

c) wenn die Karte im Maaßstabe von 1:4000 dar- 
gestellt ist: 
die Gebührensätze unter lit. b. zu zwei Drit- 
theilen; 
d) im Ganzen aber für die Lopie oder den Ertralt 
wenigstens .. . . 
2) für Kopieen von Uebersichts= oder Generalkarten im 
Maaßstabe von 1: 8000; 
a) für je 30 Hektare ohne Terrainzeichnung, je nach 
der geringeren oder größeren Menge von Kultur- 
Verschiedenheiten ........ 
bis 
mindestens aber 
b) für je 30 Hektare mit Teainzeichnung je nach 
der Schwierigkeit derselben 
bis 
mindestens aber .. . . IThlr. 
3) Papier und Leinwand werden neben den Sätzen unter 1 
und 2 besonders in Rechnung gestellt und vergütet; 
4) für Bergleichung vorgelegter Flurkarten-Kopieen oder Extralte 
mit dem Original 
a) wenn die Karte im Maaßstab von 1: 1000 bis ein- 
schlüssig 112000 dargestellt ist: 
für je 30 Hektare bei einer durchschnittlichen 
Parzellirung 
bis zu 7,5 Aren 
77 77 15 77 " " 
7 rnu 30 7! 
über 30 
außerdem noch für jede Hofraithe 
Ebensoviel ist zu berechnen, wenn der Extrakt 
oder die Kopie weniger als 30 Hektare enthält; 
10 Sgr. 
3 Sgr. 
6 
20 „ 
10 „ 
25 J7“ 
15 „ 
29 
— Pf.
	        
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