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in Bezug auf den Ort der Aufbewahrung, aber nicht der unter Lb. für
Malzschrot angegebenen Beschränkung in Bezug auf die Menge.
Als „Bedarf des eigenen Haushalts“ im Sinne des Gesetzes können solche
Vorrathsmengen von der Kontrole frei bleiben, wie sie in der betreffenden Gegend
Haushaltungen ähnlicher Art gewöhnlich für den Wirthschaftsbedarf gehalten zu
werden pflegen.
b) Ueber die Verwendung der Surrogate ist nach näherer Vorschrift des §. 18
Absatz 1 ein= für allemal eine Generaldeklaration abzugeben.
Brauer, welche in ihren Brauereien Surrogate verwenden wollen, haben min-
destens drei Tage vor der beabsichtigten ersten Verwendung der Art, mithin, wenn
die Verwendung schon am 1. Januar 1873 stattfinden soll, spätestens bis zum
28. Dezember 1872 der Bezirkshebestelle ihre schriftlichen Deklarationen in zwei
gleichlautenden Exemplaren einzureichen. Der Inhalt derselben kann sich im Wesent-
lichen auf die Erklärung des Brauers:
daß derselbe fortan anstatt des Getreideschrots oder neben demselben noch
andere — ihrer Gattung nach näher zu bezeichnende — steuerpflichtige Brau-
stoffe in seiner Brauerei zu verwenden gedenke,
sowie auf eine bestimmte Angabe darüber beschränken:
in welcher Gestalt (z. B. ob rein oder vermischt, ganz oder zerkleinert, trocken
oder in Flüssigkeit aufgelöst u. s. w.), und bei welchem Abschnitte des Brau-
prozesses (ob beim Einteigen oder Sieden der Maische, bezw. bei Bereitung
der Dick- oder der Lautermaische, ob bei dem Abläutern oder Kochen der
Würze und in letzterem Falle ob vor oder nach der Hopfenbeimischung u. s. w.)
die Verwendung des betreffenden Surrogats erfolgen solle.
Dagegen bedarf es der Angabe der im einzelnen Braufalle zu verwendenden
Surrogatmengen in der Generaldeklaration nicht.
Nach erfolgter Prüfung der letzteren durch den Bezirks-Oberkontroleur ist das
eine Exemplar derselben dem Brauer zur Aufbewahrung an dem für die Nachweisung
der Räume, Gefäße 2c. bestimmten Orte in der Brauerei (Nr. 7 zu I. vorstehend)
zurückzugeben, das zweite Exemplar aber nach Eintragung eines entsprechenden Ver-
merks in Spalte 7 des Brauerei--Inventariums dem Belagshefte des letzteren ein-
zuverleiben.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein Brauer in Folge beabsichtigter
dauernder Abänderungen in der Art der Surrogatverwendung eine neue General-
deklaration bei der Hebestelle einreicht. Das in der Brauerei befindliche Exemplar