Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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der älteren Deklaration ist demnächst der Hebestelle zurückzuliefern und von dieser 
mit einem entsprechenden Kassationsvermerk zu versehen. 
c) Vorräthe an Surrogaten, welche weder zur Bierbereitung noch für Bedarf 
des eigenen Haushalts bestimmt sind, namentlich also solche Vorräthe, welche 
zum Verkaufe oder zu anderen gewerblichen Zwecken dienen sollen (z. B. 
Stärke zur Syrups= oder Zuckerbereitung, Stärkezucker zur Weinbereitung 
u. a. m.), sind der Hebestelle besonders schriftlich anzumelden und in gleich- 
zeitig anzuzeigenden, von der Brauerei selbst gänzlich getrennten Räumen 
mit Genehmigung der Steuerbehörde aufzubewahren. 
(§. 13 Absatz 4 des Gesetzes.) 
Ob und in welcher Art ein Brauer zu verpflichten sei, über den Zu= und 
Abgang an solchen Vorräthen besonders Buch zu führen, sowie ob und unter welchen 
Mocdalitäten dergleichen Vorräthe unter Mitverschluß der Steuerbehörde zu setzen 
seien, darüber hat das Hauptamt, vorbehaltlich des Rekurses an die Direktivbehörde 
je nach den örtlichen und sonst obwaltenden Umständen des einzelnen Falles, ins- 
besondere mit Rücksicht auf die größere oder geringere Gefahr einer heimlichen Ver- 
wendung der Vorräthe in der betreffenden Brauerei, Entscheidung zu treffen. 
der Surrogate mit Ausnahme von Reis und Stärke: 
III. In Ansehung des Zuckers und Sprups, sowie der im Gesetze selbst 
nicht näher benannten Surrogate (§. 1 Ziffer 5 bis 7 einschl.) treten neben den 
vorstehend zu IIa bis c. aufgeführten als weitere gesetzliche Beschränkungen hinzu, 
daß die Steffe: 
a) in der Regel nur innerhalb der Zeit von dem Beginne der Einmaischung 
bis zur Beendigung des Kochens der Bierwürze verwendet (s. 18 Ab- 
satz 2) und 
b) weder zu einem früheren Zeitpunkte als mit Beginnn des in der General- 
deklaration für die Verwendung angezeigten Abschnittes des Brauprozesses, 
noch in einer größeren Menge, als nach der Brauanzeige (§. 16) für das 
betreffende Gebräude verstenert worden, in die Braustätte eingebracht werden 
dürfen. (§. 20 Absatz 4.) 
Wenn ein Brauer gegen die Regel zu a., eine spätere Zusetzung von Surro- 
gaten zu dem bereits gekochten Bier (z. B. auf dem Kühlschiffe, den Stellbottichen,
	        
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