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b) wenn die Karte im Maaßstabe von unter
1:2000 bis einschlüssig 1: 4000 darge-
stellt ist:
die Gebührensätze unter 4. a
zu zwei Dritttheilen.
Die Sätze unter Ziffer 4 hat der Steuer-Revisor auch dann in Ansatz zu
bringen, wenn er die Fertigung der Kopie 2c. einem Dritten übertragen, die Prü-
fung aber selbst vorzunehmen hatte.
Anmerkung zu I.
1) Für die Beglaubigung wird etwas Besonderes nicht berechnet;
2) die über die vollen 50 Hektare bei 2 und 4 überschießenden Beträge wer-
den wie volle Hektare berechnet;
3) die „Parzellirung“ (Ziffer 1 und 4) ist nach den auf der Karte nach
ihrer Kultur-Verschiedenheit dargestellten, (im Fundbuche also regelmäßig mit
besonderem Flächengehalte angegebenen) Grundstücksabschnitten, auch Durch-
schnitten (von Wegen, Gräben, Bächen rc.) zu bemessen, ohne Rücksicht dar-
auf, ob diese Parzellen Items (§. 108, Anm. zu Ziff. 1) für sich bilden
oder nicht. Als „Hofraithe“ (I. Ziffer 1 und 4) soll hier nur das von
Gebäuden und von Hosfstätte umfaßte Areal berechnet werden. Die Höhe
des Hofraithen-Satzes in den Fällen der Ziffer 1. a, b, c durch eine
Scala innerhalb der gesetzlich gegebenen Grenzen (mit Rücksicht auf den
Kartirungs-Maaßstaab, den durchschnittlichen Flächengehalt, die Parzellirung der
in Betracht kommenden Hofraithen 2c.) näher zu normiren, bleibt der Auf-
sichtsbehörde überlassen.
4) In solchen Fällen, welche sich den vorstehenden Bestimmungen nicht unter-
ordnen lassen, ist sowohl für die Anfertigung von Karten-Kopieen und Ex-
trakten, als für deren Prüfung und Beglaubigung, die Vergütung der Ar-
beit nach der Arbeitszeit zu bezahlen, und zwar nach den Sätzen unter
VII., bei Kopieen und Extrakten das Papier und die Leinwand noch be-
sonders (A, I, 3).
5) Die Bestimmungen unter I gelten auch für den Vermessungs-Direktor und
das Revisions-Personal der Landesvermessung und Grundstückszusammenlegung