Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

30 
b) wenn die Karte im Maaßstabe von unter 
1:2000 bis einschlüssig 1: 4000 darge- 
stellt ist: 
die Gebührensätze unter 4. a 
zu zwei Dritttheilen. 
Die Sätze unter Ziffer 4 hat der Steuer-Revisor auch dann in Ansatz zu 
bringen, wenn er die Fertigung der Kopie 2c. einem Dritten übertragen, die Prü- 
fung aber selbst vorzunehmen hatte. 
Anmerkung zu I. 
1) Für die Beglaubigung wird etwas Besonderes nicht berechnet; 
2) die über die vollen 50 Hektare bei 2 und 4 überschießenden Beträge wer- 
den wie volle Hektare berechnet; 
3) die „Parzellirung“ (Ziffer 1 und 4) ist nach den auf der Karte nach 
ihrer Kultur-Verschiedenheit dargestellten, (im Fundbuche also regelmäßig mit 
besonderem Flächengehalte angegebenen) Grundstücksabschnitten, auch Durch- 
schnitten (von Wegen, Gräben, Bächen rc.) zu bemessen, ohne Rücksicht dar- 
auf, ob diese Parzellen Items (§. 108, Anm. zu Ziff. 1) für sich bilden 
oder nicht. Als „Hofraithe“ (I. Ziffer 1 und 4) soll hier nur das von 
Gebäuden und von Hosfstätte umfaßte Areal berechnet werden. Die Höhe 
des Hofraithen-Satzes in den Fällen der Ziffer 1. a, b, c durch eine 
Scala innerhalb der gesetzlich gegebenen Grenzen (mit Rücksicht auf den 
Kartirungs-Maaßstaab, den durchschnittlichen Flächengehalt, die Parzellirung der 
in Betracht kommenden Hofraithen 2c.) näher zu normiren, bleibt der Auf- 
sichtsbehörde überlassen. 
4) In solchen Fällen, welche sich den vorstehenden Bestimmungen nicht unter- 
ordnen lassen, ist sowohl für die Anfertigung von Karten-Kopieen und Ex- 
trakten, als für deren Prüfung und Beglaubigung, die Vergütung der Ar- 
beit nach der Arbeitszeit zu bezahlen, und zwar nach den Sätzen unter 
VII., bei Kopieen und Extrakten das Papier und die Leinwand noch be- 
sonders (A, I, 3). 
5) Die Bestimmungen unter I gelten auch für den Vermessungs-Direktor und 
das Revisions-Personal der Landesvermessung und Grundstückszusammenlegung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.